• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Massenentlassung: BAG zum Konsultationsverfahren

23.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Massenentlassung: BAG zum Konsultationsverfahren

Beitrag mit Bild

Bei einer Massenentlassung muss mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich verhandelt und unter den Voraussetzungen des § 112 a BetrVG ein Sozialplan vereinbart werden.

Ein Arbeitgeber darf das Konsultationsverfahren als beendet ansehen, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft über Maßnahmen zur Vermeidung oder Einschränkung von Massenentlassungen erkennen lässt, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil.

Ein Unternehmen erbrachte Passagedienstleistungen an Flughäfen. Die einzige Auftraggeberin kündigte sämtliche Aufträge zu Ende März 2015. Nach dem Scheitern eines Interessenausgleichs im Dezember 2014 leitete das Unternehmen ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein und entschied Ende Januar 2015, den Betrieb zum 31. März 2015 stillzulegen. Nach Erstattung einer Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 KSchG) kündigte sie alle Arbeitsverhältnisse.

Betriebsrat verweigerte Mitwirkung

Nachdem einige Kündigungsschutzklagen wegen vermeintlicher Mängel erstinstanzlich erfolgreich gewesen waren, entschloss sich das Unternehmen, erneut Kündigungen zu erklären. Im Juni 2015 wurde ein weiteres Konsultationsverfahren eingeleitet und mit dem Betriebsrat über eine mögliche „Wiedereröffnung“ des Betriebs diskutiert. Eine solche kam nur bei einer Absenkung der bisherigen Vergütungen in Betracht. Der Betriebsrat ließ keine Bereitschaft erkennen, an entsprechenden Maßnahmen mitzuwirken. Daraufhin kündigte das Unternehmen – nach einer erneuten Massenentlassungsanzeige – die verbliebenen Arbeitsverhältnisse vorsorglich ein zweites Mal. Die Klägerin hat sich fristgerecht gegen beide Kündigungen gewandt.

Konsultationsverfahren war ordnungsgemäß durchgeführt worden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte im Urteil 2 AZR 276/16 vom 22.09.2016 klar, dass die erste Kündigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB nichtig war. Das Unternehmen hatte in der diesbezüglichen Massenentlassungsanzeige den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat nicht korrekt dargelegt. Hingegen war die zweite Kündigung wirksam, so das BAG. Das Konsultationsverfahren wurde auch unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß durchgeführt. Das Unternehmen durfte die Verhandlungen als gescheitert ansehen.

(BAG, PM 52/16 vom 22.09.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Steuerboard

Martin Liebernickel


14.10.2026

Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Die Erbschaftsteuer steht erneut vor einer verfassungsrechtlichen Standortbestimmung. Mit den mündlichen Verhandlungen vom 12. und 13.10.2026 hat der Erste Senat des BVerfG zwei unterschiedliche Fragen aufgegriffen.

weiterlesen
Erbschaftsteuer erneut in Karlsruhe: Länderautonomie und die Grenzen der Betriebsvermögensverschonung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


14.10.2026

ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Die ESMA setzt 2026 neue Prüfungsschwerpunkte bei Finanzberichten, Nachhaltigkeitsangaben und der digitalen Berichterstattung.

weiterlesen
ESMA legt Prüfungsschwerpunkte 2026 fest

Meldung

©cirquedesprit/fotolia.com


14.10.2026

Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief

Die Unternehmensnachfolge im deutschen Mittelstand wird durch Demografie, den sinkenden Frauenanteil und erheblichen Modernisierungsbedarf erschwert.

weiterlesen
Nachfolgemonitor 2026: Frauenanteil auf Rekordtief
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht