Der BGH hatte über die Revision der Commerzbank AG zu entscheiden, die den Beklagten vor dem Amtsgericht Dresden auf Zahlung von knapp 4.856,61 € in Anspruch nahm. Dieser verzog vor Klageerhebung indes aus Deutschland in die Schweiz, sodass das AG Dresden sich für unzuständig erklärte. Der Gerichtsstand sei hier nach dem am 30.10.2007 in Lugano unterzeichneten Luganer Übereinkommen (LugÜ II) zu bestimmen.
Zeitpunkt des Auslandsbezugs
Der BGH legte mit Beschluss vom 12.05.2020 (XI ZR 371/18) dem EuGH die Frage vor, ob diese Vorschriften dahingehend ausgelegt werden können, dass sie auch Konstellationen erfassen, in denen erst nachträglich ein internationaler Bezug durch den Umzug eines Verbrauchers in das Ausland hinzugetreten ist. Der BGH sowie der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona in seinem Schlussantrag vertraten die Auffassung, dass dieser Auslandsbezug schon bei Vertragsschluss vorliegen müsse.
Wann gilt das LugÜ II?
Dem folgte der EuGH in seinem Urteil vom 30.09.2021 (Rs. C-296/20) indes nicht. Die Verbraucherschutzvorschriften des LugÜ II sind demnach auch dann anzuwenden, wenn ein Auslandsbezug erst nach Vertragsschluss entstanden ist. Der BGH wird nun das Verfahren wieder aufnehmen und die Revision nach Maßgabe der Antwort des EuGH abweisen müssen.