02.06.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Lohnfortzahlung für Eltern verlängert

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Um Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, sollen sie künftig eine Entschädigung für Lohnausfälle bis zu 20 Wochen erhalten. Die Regelung gilt für Eltern, die Kinder im Alter bis zwölf Jahre betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Der Bundestag hat diesen Gesetzentwurf nun beschlossen.

Für viele Eltern ist die aktuelle Lage eine große Bewährungsprobe: Kitas und Schulen waren aufgrund der Corona-Maßnahmen lange Zeit geschlossen, es gab höchstens eine Notbetreuung. Nur schrittweise können die Einschränkungen gelockert werden. Um die Eltern zu unterstützen, wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung nun verlängert, wenn Mütter und Väter ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten gehen können. Die Dauer der Lohnfortzahlung soll von sechs auf bis zu zehn Wochen für jeden Sorgeberechtigten ausgeweitet werden.

Bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung

Künftig besteht damit insgesamt ein Anspruch auf bis zu 20 Wochen Entgeltfortzahlung – jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter. Für Alleinerziehende wird der Anspruch ebenfalls auf maximal 20 Wochen verlängert. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Lohnfortzahlung bringt mehr finanzielle Sicherheit

„Die Regelung zur weiteren Entschädigung von Eltern, die wegen der noch fehlenden Betreuung für ihre unter zwölfjährigen Kinder nicht arbeiten gehen können, bringt für viele Familien mehr finanzielle Sicherheit“, sagte Bundesfamilienministerin Franziska Giffey. Damit erreiche die Bundesregierung auch für Familien in dieser krisenbedingten Sondersituation eine gute existenzielle Absicherung. Die bestehende Regelung im Infektionsschutzgesetz soll dazu geändert werden. Das sieht eine vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf vor.

67 % des Verdienstausfalls werden erstattet

Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 % des Verdienstausfalls, maximal 2016 Euro monatlich. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann.

Nachdem der Bundestag den Gesetzentwurf nun beschlossen hat, muss der Bundesrat noch grünes Licht geben. Die Regelung soll rückwirkend zum 30.03.2020 in Kraft treten.

(Bundesregierung vom 28.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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