15.06.2020

Arbeitsrecht, Meldung

Lockerungen für Saisonarbeitskräfte

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Landwirte in Deutschland können weiterhin während der Pandemie ausländische Erntehelfer einsetzen. Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten können wieder ohne die bisherigen Beschränkungen einreisen. Das hat das Kabinett beschlossen.

Mit Blick auf die zu erwartenden wegfallenden Einreisebeschränkungen nach Deutschland ab dem 16.06.2020 werden auch die Beschränkungen für Saisonarbeiter angepasst. Denn die Landwirtschaft ist auch weiterhin für die Ernte- und Pflanzarbeiten auf die Unterstützung durch ausländische Saisonarbeitskräfte angewiesen.

Die wichtigsten Punkte der Neuregelungen:

  • Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten und den assoziierten Schengen-Staaten dürfen sowohl auf dem Landweg als auch mit dem Flugzeug ohne die bisherigen Beschränkungen nach Deutschland einreisen.
  • Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen der geltenden Einreisebestimmungen einreisen.
  • Die Landwirte tragen Sorge dafür, dass in den Betrieben und Unterkünften der Gesundheitsschutz sichergestellt wird, der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) und die Corona-Arbeitsschutz-Regeln vorgegeben wird. Diese umfassen unter anderem spezielle Infektionsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten in der Landwirtschaft und für deren Unterbringung.
  • Es gilt der Grundsatz: „Zusammen arbeiten, zusammen wohnen.“ Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Beschäftigten dabei so wenig wie möglich in Kontakt kommen und erforderliche Abstände eingehalten werden. Die Einteilung in feste Teams soll helfen, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren.

Anzeigepflicht für die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte

  • Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheitsbehörde und der Arbeitsschutzbehörde an. Sie sind für die Überwachung und Durchsetzung der Regelungen verantwortlich.
  • Die Betriebe treffen Vorkehrungen für die Nachverfolgbarkeit von tätigkeitsbedingten Kontakten im Krankheitsfall. So sind etwa in einer gesonderten Liste Daten vorzuhalten: Unter anderem die Heimatadresse der Saisonarbeitskraft, das Datum ihrer Ein- und Abreise sowie Angaben darüber, wer in welchen Teams zusammengearbeitet hat und untergebracht war.
  • Es wird empfohlen, der Saisonarbeitskraft in verständlicher Sprache vor Einreise den Arbeitsvertrag, die von ihr zu tragenden Nebenkosten sowie Informationen über Lebens- und Arbeitsbedingungen einschließlich Hygienevorschriften zu übermitteln.

Neue Regeln gelten vom 16.06.–31.12.2020

Die neuen Regelungen sollen zunächst vom 16.06. bis einschließlich 31.12.2020 gelten. Sie haben weiterhin sowohl die Versorgung mit regionalen Lebensmitteln als auch den Gesundheitsschutz aller Beteiligten im Blick.

(Bundesregierung vom 10.06.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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