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12.10.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Leiharbeit und Werkverträge: Kritik am Gesetzentwurf

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Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat deutliche Schwächen, zeigt der WSI-Report „Leiharbeit und Werkverträge – Das aktuelle Reformvorhaben der Bundesregierung“.

Die Zunahme und der Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen haben die Bundesregierung veranlasst, einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen. Forscher des WSI der Hans-Böckler-Stiftung haben den Entwurf kritisch analysiert.

Die von der Bundesregierung geplante Reform beinhaltet zahlreiche erfreuliche und notwendige Neuregelungen, die für mehr Transparenz und wirkungsvollere Sanktionen gegen Missbrauch sorgen, heißt es in der WSI-Analyse. Insgesamt erreicht der Regierungsvorschlag das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel jedoch nicht, Leiharbeit auf ihre Kernfunktion – die Bewältigung von Auftragsspitzen und vorübergehenden Personalschwankungen – zurückzuführen und rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zu verhindern.

Missbräuchliche Werkverträge weiterhin möglich?

Mit dem vorliegenden Entwurf sei es beispielsweise weiterhin möglich, „Stammbeschäftigte auf Dauerarbeitsplätzen durch Leiharbeitskräfte zu ersetzen“, warnen die Forscher. Für die effektive Abgrenzung von missbräuchlichen und ordnungsgemäßen Werkverträgen bringe der Gesetzentwurf nur wenige Verbesserungen, denn es fehle der ursprünglich vorgesehene Kriterienkatalog. Die Informationsrechte von Betriebsräten würden zwar klargestellt, die eigentlich notwenige Mitbestimmung sehe der Gesetzentwurf aber nicht vor.

Equal Pay bleibt in weiter Ferne

Zudem ist es aus Sicht der Forscher unwahrscheinlich, dass der deutliche Einkommensrückstand von Leiharbeitern gegenüber anderen Beschäftigten nachhaltig reduziert werden kann. Leiharbeiter verdienen durchschnittlich 43 Prozent weniger als andere Beschäftigte. Davon lässt sich lediglich die Hälfte durch Qualifikationsunterschiede erklären. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass Leiharbeitnehmer nach spätestens 9 Monaten ebenso bezahlt werden sollen wie vergleichbare Beschäftigte im Entleihbetrieb. Im ersten Gesetzentwurf des BMAS wurde die Wartefrist auf 12 Monate verlängert, der aktuelle Kabinettsbeschluss der Bundesregierung lässt nun 15 Monate Abweichungen von Equal Pay zu. Voraussetzung: Es gilt ein Tarifvertrag, der vorsieht, dass die Löhne der Entliehenen nach sechswöchiger Einarbeitungszeit stufenweise an die der fest Beschäftigten angenähert werden. Außerdem sollen vorherige Einsatzzeiten beim gleichen Entleiher nur dann auf die Wartezeit von Equal Pay angerechnet werden, wenn sie maximal drei Monate zurückliegen – und nicht sechs, wie ursprünglich in den BMAS-Entwürfen vorgesehen. Dadurch dürften nur wenige Leiharbeitnehmer in den Genuss gleicher Bezahlung kommen, analysieren die Forscher. Denn meist sind ihre Einsatzdauern deutlich kürzer. Weitere Verschlechterung: Übertarifliche Leistungen an die fest Beschäftigten sollen bei der Bestimmung von Equal Pay nicht mehr mitzählen.

(Hans-Böckler-Stiftung, PM vom 12.10.2016/ Viola C. Didier)


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