Kurzarbeitergeld auf Geschäftsführerebene? Auch für UG-Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaft (UG) kann grundsätzlich Kurzarbeitergeld gewährt werden. Dies hat das Sozialgericht Speyer entschieden.
Die Unternehmergesellschaft (UG) gibt es seit 2008. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Als GmbH-Form ist auch die UG eine juristische Person (Kapitalgesellschaft), besitzt einen eigenen Namen (Firma) und wird durch ihre(n) Geschäftsführer vertreten.
Das Sozialgericht Speyer hatte nun im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Gewährung von Kurzarbeitergeld für einen UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens zu entscheiden, welches aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist.
UG-Geschäftsführer soll Kurzarbeit vermeiden
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, Kurzarbeitergeld sei für den Geschäftsführer nicht zu gewähren, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden.
Verhinderung der Existenzgefährdung
Das Sozialgericht Speyer hat dem Antrag indes im Wege der einstweiligen Anordnung stattgegeben (Urteil vom 30.07.2020 – S 1 AL 134/20). Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass der UG-Geschäftsführer nicht in einem die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis stand. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt. Damit steht zu befürchten, dass sich durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer lösen müsste. Es besteht die Gefahr der Arbeitslosigkeit. Dies widerspricht der gesetzlichen Intention, möglichst viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu halten.
Die Eilentscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(SG Speyer, PM vom 29.07.2020/ Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)