In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP geht die Bundesregierung auf Fragen zum Thema Kryptowährungen ein und beantwortet die Frage, wie viele Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften es in Deutschland gibt.
Die Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10.01.2020 umzusetzen. Die neuen Regelungen sehen unter anderem die Erweiterung des geldwäscherechtlichen Verpflichtetenkreises vor. So werden im entsprechenden Referentenentwurf zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zum Beispiel das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz und das Kreditwesengesetz künftig um eine Reihe an Regelungen zu Kryptowerten ergänzt.
Wer handelt mit Kryptowährungen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit mindestens drei Unternehmen am Markt aktiv, deren Geschäfte als Kryptoverwahrgeschäfte gelten können. Daneben zeigt die aktuelle Diskussion um sog. Stablecoins wie Libra, dass damit zu rechnen ist, dass weitere Anbieter in den Markt für Kryptowerte eintreten werden, deren Geschäfte auch unter den neuen Erlaubnistatbestand des Kryptoverwahrgeschäftes fallen könnten. Nach dem vom Bundeskabinett am 31.07.2019 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten Geldwäscherichtlinie 2018/843/EU, der die Einführung einer Erlaubnispflicht für Kryptoverwahrgeschäfte vorsieht, werden 20 Erlaubnisanträge jährlich erwartet.
Der Bundesregierung liegen allerdings keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele Betreiber von Kryptoverwahrgeschäften in Geldwäsche verwickelt gewesen sein könnten.
Sie möchten mehr über das Thema Kryptowährungen erfahren? Lesen Sie unser Interview „Kryptowährungen: Eine neue Herausforderung im Zivilrecht“ mit den Experten Dr. Mathias Hanten und Dr. Osman Sacarcelik, Rechtsanwälte bei Deloitte Legal in Frankfurt/M.
(Dt. Bundestag, hib vom 29.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)