05.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Kritik an Behandlung von Sachspenden

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©Andrey Popov/fotolia.com

Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung. Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend nachgebessert werden.

Entsorgen oder Spenden? Moralisch scheint die Frage einfach beantwortbar. Umsatzsteuerlich sieht es schwieriger aus. Schließlich stehen Sachspenden einer Lieferung gegen Entgelt gleich, sofern die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Konkret heißt das: eine gut gemeinte Sachspende kann Unternehmer viel Geld kosten. Dies scheint nicht immer sachgerecht.

Bund und Länder hatten wohl in der Vergangenheit ein ähnliches Störgefühl. Zumindest haben sie sich 2012 für begrenzt haltbare Lebensmittel darauf verständigt, dass diese nach Ladenschluss nur noch Null Euro wert sind. Mit diesem Trick fiel im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Eine Steuer auf Null bleibt schließlich Null.

Sachspenden haben große Praxisrelevanz

Ein BMF-Schreiben soll nun für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung sorgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies sehr. Schließlich hat das Thema „Sachspenden“ eine große Praxisrelevanz. Das derzeitige Entwurfsschreiben bleibt jedoch hinter seinen Erwartungen zurück.

Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bleibt bei Sachspenden nur die Stellschraube „Bemessungsgrundlage“, um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden. Das Entwurfsschreiben sieht nun klarstellend vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind.

Sind Lebensmittelspenden wertlos?

Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“ oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von null Euro in Betracht kommen soll. Einziges Beispiel für solche Waren sind Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums. Es ist jedoch nicht klar, was das für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind.

Streitpunkt: Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei Sachspenden

Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden.

Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen vor, können diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf gelangen, wenngleich das Shampoo selbst keine Mängel aufweist. Das Entwurfsschreiben stellt bislang nicht eindeutig klar, ob hier im Falle einer Spende gleichfalls eine Bemessungsgrundlage von null Euro angesetzt werden darf. Vielmehr schreibt der Entwurf die Minderung im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer besteht der leichteste Ausweg darin, von gut gemeinten Spenden künftig abzusehen.

Um das zu vermeiden, regt der DStV an, hier für mehr Klarheit zu sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer Bemessungsgrundlage von null Euro ausgehen dürfen.

(DStV, PM vom 04.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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