• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

18.07.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kreditwerbung: Bank darf Pflichtangabe nicht in winziger Fußnote verstecken

Beitrag mit Bild

©ferkelraggae/fotolia.com

Eine Bank darf für Kredite im Internet nicht mit einem Best-Zinssatz werben, dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den Konditionen aber lediglich in einer winzigen Fußnote auf der Folgeseite platzieren. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kreditwerbung der Santander Consumer Bank AG entschieden.

Die Bank hatte auf ihrer Internetseite für den Ratenkredit BestCredit „schon ab 2,69% eff. Jahreszins“ geworben und den Bestzinssatz deutlich hervorgehoben. Nach der Preisangabenverordnung müssen Banken neben dem Effektivzins den Nettokreditbetrag, den Sollzins und die Laufzeit angeben sowie die Konditionen für ein repräsentatives Kreditbeispiel nennen. Die vorgeschriebenen Angaben hatte die Bank allerdings in einer winzigen Fußnote versteckt. Um sie am Bildschirm lesen zu können, mussten die Kunden nach unten auf die Folgeseite scrollen. Erst dann konnten sie zum Beispiel erfahren, dass der Effektivzins im repräsentativen Beispiel für einen Kredit mit 48 Monaten Laufzeit 5,99 % betrug – und damit mehr als doppelt so hoch war wie der werbewirksam herausgestellte Topzinssatz.

Kreditwerbung:: Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“

Das Landgericht Düsseldorf schloss sich im Urteil vom 28.03.2018 (12 O 222/17) der Auffassung des vzbv an, dass diese Kreditwerbung unzulässig ist. Die Preisangabenverordnung verlange, dass die Pflichtangaben in „klarer, eindeutiger und auffallender Weise“ dargestellt werden. Statt die Pflichtangaben also hervorzuheben, habe die Bank diese lediglich in einer Fußnote genannt. Diese Nennung erfolgte zudem in wesentlich kleinerer Schriftgröße als die Bestzins-Angabe und zu weit davon entfernt. Dies sei nicht ausreichend.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die Santander Consumer Bank ihre zunächst eingelegte Berufung nun zurückgenommen hat.

(vzbv, NL vom 16.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Caroline Ruschen


04.03.2026

Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Auch bei einem vermieteten hochpreisigen Wirtschafts- bzw. Luxusgut kann es sich um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handeln, dessen Veräußerung selbst innerhalb der Spekulationsfrist einkommensteuerfrei bleibt.

weiterlesen
Luxusgüter als Gegenstände des täglichen Gebrauchs im Kontext privater Veräußerungsgeschäfte

Meldung

©psdesign1 /fotolia.com


04.03.2026

EUStA-Jahresbericht: Rekord bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug

Der aktuelle Bericht der EUStA zeigt deutlich, dass sich organisierte Kriminalität zunehmend in Richtung komplexer Steuer- und Handelsbetrugsmodelle verlagert.

weiterlesen
EUStA-Jahresbericht: Rekord bei Mehrwertsteuer- und Zollbetrug

Meldung

©p365.de/fotolia.com


04.03.2026

GmgV: Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum

In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Es wäre damit nicht möglich, Gewinne einfach auszuzahlen.

weiterlesen
GmgV: Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)