Zahlungen an eine GmbH, welche diese dafür erhält, dass sie einen Steuerpflichtigen bei der Erlangung eines Professorentitels unterstützt, können beim Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden. Dies hat das FG Schleswig-Holstein entschieden.
Der Kläger war Partner einer hochspezialisierten Arztpraxis. Bereits im Jahre 2013 hatte er mit einer GmbH einen „Wissenschaftsvertrag“ geschlossen. Dieser „Wissenschaftsvertrag“ war darauf gerichtet, dass die GmbH für den Kläger mit seiner aktiven Unterstützung eine Professur, Gastprofessur, Honorarprofessur oder außerplanmäßige Professur an einer Universität oder Hochschule innerhalb der Europäischen Union (EU) realisiert. Im Rahmen dieser Aufgabe vermittelte die GmbH dem Kläger u. a. eine Nebentätigkeit an einer Universität im Ausland. Diese Nebentätigkeit war auf die Verleihung eines Professorentitels ausgerichtet. Die Zahlung an die GmbH machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend.
Erfolg vor dem FG
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 06.03.2019 (4 K 48/18) entschieden, dass die streitigen Aufwendungen zur Erlangung einer Professur i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG betrieblich veranlasst waren und auch das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht eingreift.
Professorentitel von hoher erwerbswirtschaftlicher Bedeutung
Tragend war dabei die Erwägung, dass die Führung des Professorentitels im Streitfall eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung hatte. Die private Veranlassung trat dahinter zurück. Hiermit stellte das Gericht eine andere Würdigung an als das Finanzgericht Münster in einem ähnlichen Fall (Az. 4 K 1891/14 F, EFG 2017 S. 1949, betreffend einen Zahnarzt). Es ließ die Revision dennoch nicht zu, weil die Rechtsgrundsätze insoweit geklärt sind und es lediglich um die Würdigung des Einzelfalls ging.
(FG Schleswig-Holstein, NL vom 04.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)