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20.05.2021

Meldung, Steuerrecht

Körperschaftsteuer bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

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Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG  i.d.F. vom 21.03.2013 tritt bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Dies hat das Hessische Finanzgericht zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Mit dieser Beteiligungen GmbH schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dessen ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.

Steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG?

An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als 10 %. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Finanzamt widerspricht

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer Steuererleichterung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Hessische Finanzgericht hat der Klage mit Urteil vom 15.03.2021 (6 K 1163/17) stattgegeben. Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Die Revision gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

(FG Hessen, PM vom 19.05.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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