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30.04.2025

Meldung, Steuerrecht

Keine Vollziehung durch Abtretung während des Aussetzungsverfahrens

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt: Während eines laufenden Aussetzungsverfahrens darf die Finanzbehörde nicht vollziehen – es sei denn, sie kann besondere Gründe nachweisen. Diese Entscheidung setzt klare Grenzen für das Verwaltungshandeln.

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Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 20.03.2025 (9 V 9049/25) entschieden, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf.

Vollstreckung muss grundsätzlich zum Stillstand kommen

Aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG hat der Steuerpflichtige ein Recht i.S.d. § 114 Abs. 1 FGO auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes muss daher grundsätzlich zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.

Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung waren im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde sowohl gegenüber dem Antragsteller als auch gegenüber dem Gericht angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sah das Gericht als Vollziehungsmaßnahme an.

Besondere Gründe sind nachzuweisen

Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen war.


FG Berlin-Brandenburg vom 29.04.2025 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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