Eine anwaltliche Honorarvereinbarung ist nicht allein deshalb sittenwidrig und damit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil das Honorar im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung um das sechsfache erhöht ist. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob das Honorar angemessen ist, soll nach Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2019 – I-24 U 84/18) vielmehr sein, ob die Honorarhöhe durch Höhe des Stundensatzes an sich oder durch die vermehrt angefallenen Tätigkeiten zustande gekommen ist.
Hoher Stundensatz besitzt Indizwirkung für Sittenwidrigkeit
Ein erhöhter Tätigkeitsaufwand könne jedoch zur Sittenwidrigkeit führen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der hohe Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeiten unangemessen aufgebläht wurde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Anwalt wissentlich die gebotene Konzentration oder Beschleunigung der Mandatswahrnehmung außer Acht gelassen hätte (Missachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots im Interesse des Mandanten) und so zu einem Honorar gelangt wäre, das in einem auffälligen Missverhältnis zu der abgelieferten Dienstleistung stehen würde.
Der Streitfall
Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die beklagte Rechtsanwältin es mit schwieriger Mandantschaft zu tun hatte. Die Rechtsanwältin setzte daher einen Stundensatz von 250 € an. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde die strittige Vergütung hauptsächlich durch den vom Mandanten initiierten vermehrten Tätigkeitsaufwand in die Höhe getrieben. Dieser vermehrte Tätigkeitsaufwand entstand u.a. durch Übersetzungsarbeiten der Dokumente auf Wunsch des Mandanten und durch die Bearbeitung von Schriftsätzen, die der Mandant im Besonderen „eingebunden“ wissen wollte. Der für sich genommen höhere Stundensatz war hingegen nicht der ausschlaggebende Faktor.
(BRAK vom 31.07.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)