23.04.2019

Meldung, Steuerrecht

Keine Quellensteuer auf Online-Werbung

Beitrag mit Bild

©Marco2811/fotolia.com

Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen keiner Quellensteuer. Dies hat die Bundesregierung jetzt in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP klargestellt.

Im Februar wurde bekannt, dass bayerische Betriebsprüfer im Finanzamt München III dazu übergegangen waren, Betriebsausgaben für Suchmaschinenwerbung an ausländische Marketinganbieter mit einer „Sonderabgabe“ zu belasten. Ein Unternehmen, das zum Beispiel bei Google Werbung schaltet, sollte nun eine 15-prozentige sogenannte Quellensteuer zahlen. 10 Mio. Euro für digitale Werbung machten also zusätzlich 1,5 Mio. Euro für den Fiskus.

Werbung nicht als Betriebsausgabe

Die Erklärung dahinter lautete, die Aufwendungen für eine Suchmaschinenwerbung seien nicht als normale (Betriebs-)Ausgaben, sondern als Entgelt für die Nutzung von Algorithmen zu werten, um beispielsweise bei Google attraktiver platziert zu werden. Diese Einstufung führe zu der steuerrechtlichen Konsequenz, dass der § 50a Abs. 1 Ziff. 3 EStG greife, der für Lizenzzahlungen ins Ausland eine Quellensteuer i. H. v. 15 % vorsehe.

Einheitliche Auffassung zu Plattformen

Die Bundesregierung vertritt ebenso wie die obersten Finanzbehörden der Länder als Ergebnis der fachlichen Abstimmung zu dieser Frage die Auffassung, dass Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegen. Solche Zahlungen werden für die Erbringung einer nicht zum Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG verpflichtenden Dienstleistung geleistet. Es liegt insoweit weder eine steuerabzugspflichtige zeitlich begrenzte Rechteüberlassung nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG vor noch eine zum Steuerabzug verpflichtende Vergütung für die Nutzung von Know-how nach § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

(Dt. Bundestag, hib vom 18.04.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank