22.07.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Keine Haftung für Plattformbetreiber

Beitrag mit Bild

©emevil/123rf.com

Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe kommt in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-682/18 und C-683/18 zum Ergebnis, dass Betreiber von Plattformen wie Youtube und Sharehosting-Diensten wie „uploaded“ nach dem derzeitigen Stand des Unionsrechts nicht unmittelbar für urheberrechtsverletzende Inhalte, die rechtswidrig hochgeladen wurden, haften.

Die erste Rechtssache betrifft Videos mit Musikwerken, die auf YouTube und Google eingestellt worden waren. In der zweiten Rechtssache klagte ein Fachverlag gegen Cyando, den Betreiber des Sharehosting-Dienstes „uploaded“, nachdem dieser festgestellt hatte, dass drei Fachbücher über die Linksammlungen auf den Servern von „uploaded“ zugänglich waren.

Primärhaftung trifft Nutzer

Sowohl der Musikproduzent als auch der Fachverlag begehren Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen die Plattformbetreiber. Nach Auffassung des Generalanwalts haften die Betreiber dann nicht, wenn die geschützten Werke von den Nutzern rechtswidrig hochgeladen würden. Die Betreiber würden dann keine „öffentliche Wiedergabe“ vornehmen. Sie seien lediglich „Vermittler“, sodass die Primärhaftung, die sich aus dieser „Wiedergabe“ ergebe, allein die Nutzer treffe.

Neue Regeln für Plattformbetreiber ab Juni 2021

Der Generalanwalt weist auch auf die noch nicht in Kraft getretene Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 hin, die bis Juni 2021 umzusetzen ist. Mit der neuen Richtlinie wird für Betreiber von Online-Plattformen wie YouTube eine neue spezifische Haftungsregelung für Werke eingeführt, die von den Nutzern dieser Plattformen rechtswidrig online gestellt werden.

Unabhängig von der Frage, ob die Betreiber für die gespeicherten Dateien haften, können Rechtsinhaber nach dem Unionsrecht gerichtliche Anordnungen gegen die Betreiber erwirken, so der Generalanwalt. Die Rechtsinhaber müssten nämlich die Möglichkeit haben, eine solche Anordnung zu beantragen, wenn feststehe, dass Dritte über den Dienst des Plattformbetreibers ihre Rechte verletzen. Das Abwarten eines Wiederholungsfalls und der Beweis eines Fehlverhaltens des Vermittlers ist nicht notwendig.

(DAV, EiÜ vom 20.07.2020 / EuGH vom 16.07.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Aktionsmodul Gesellschaftsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

Jannis Lührs


23.04.2024

Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Im Rahmen von Reorganisationen und Transaktionen kommt regelmäßig im Zusammenhang mit der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die Vorschrift des § 21 UmwStG zur Anwendung.

weiterlesen
Steuerneutraler Roll-over: Buchwertantrag beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


23.04.2024

Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Die am 18.04.2024 veröffentlichte Berichtigung nimmt einzelne Anpassungen an den ESRS vor, die im Wesentlichen redaktionelle Änderungen und Korrekturen betreffen.

weiterlesen
Berichtigung zum Set 1 der ESRS

Meldung

©liudmilachernetska/123rf.com


23.04.2024

In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Die abhängig Beschäftigten haben im vergangenen Jahr insgesamt rund 55 Milliarden Stunden gearbeitet – 1991 waren es noch 52 Milliarden, zeigt die DIW-Studie.

weiterlesen
In Deutschland wird so viel gearbeitet wie noch nie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank