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17.06.2024

Meldung, Steuerrecht

Keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen

Mit dem im Bundestag am 13.06.2024 beschlossenen Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden u.a. die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Die verlängerten Laufzeitvorgaben führen auch zu Anpassungen bei der Fristberechnung.

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In seiner Stellungnahme S 07/24 hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an den Gesetzgeber gewandt und dafür eingesetzt, die Frist nicht am Wochenende enden zu lassen. Mit Erfolg! Im Wirtschaftsausschuss des Bundestages wurde nachgebessert.

Aus Dreitagesfrist wird Viertagesfrist

Um die Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben anzupassen, wird die bisher vorgesehene Dreitagesfrist in eine Viertagesfrist verändert. Damit gelten Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte als am vierten Tag nach deren Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, statt wie bisher nach drei Tagen; beim elektronischen Abruf von Bescheiddaten entsprechend vier Tage nach Bereitstellung der Daten. Auf die Kritik des Bundesrates hin bleibt es jedoch bei Kalendertagen. Die ursprünglich vorgesehene Änderung von Kalender- auf Werktage wurde zurückgenommen.

Regelung zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen vom Tisch

Die im Windschatten der Anpassung der Fristen vorgesehene Einführung eines neuen § 122 Abs. 2b AO, wonach die Regelung des § 108 Abs. 3 AO für die Berechnung des Fristablaufs bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden nicht mehr anwendbar sein sollte, wird erfreulicherweise nicht umgesetzt. Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Änderung wurde im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens durch die Ampel-Fraktionen im Bundestag im Sinne einer praxisnahen Ausgestaltung des Gesetzes wieder zurückgenommen. Die Argumente des DStV sind hier dankenswerterweise durchgedrungen. Somit bleibt es dabei: Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.


DStV vom 13.06.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

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