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20.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Keine Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus cum-/ex-Geschäften

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©psdesign1/fotolia.com

Das Hessische Finanzgericht hat die Klage einer Bank auf Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus eigenen Aktienkäufen um den Dividendenstichtag abgewiesen.

Dem Rechtsstreit lagen außerbörsliche Aktiengeschäfte zugrunde, die vor dem Dividendenstichtag mit einem Anspruch auf die zu erwartende Dividende (cum) abgeschlossen, die aber erst nach dem Dividendenstichtag mit Aktien ohne Dividende (ex) beliefert wurden. Hessisches Finanzgericht versagte der Bank die Anrechnung von Kapitalertragsteuer in 2-stelliger Millionenhöhe (Urteil Az. 4 K 977/14 vom 10.03.2017).

Auslegung von § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO

Das FG hat in seiner Begründung ausgeführt, dass die Bank als Aktienkäufer keinen Anspruch auf die von der ausschüttenden Aktiengesellschaft auf die originäre Dividende abgeführte Kapitalertragsteuer habe, da sie erst im Zeitpunkt der Belieferung mit den Aktien und damit nach dem Dividendenstichtag Aktieninhaberin geworden sei. Entgegen der von der Bank vertretenen Ansicht sei das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien nicht bereits vor dem Dividendenstichtag mit Abschluss des Aktienkaufvertrages auf sie übergegangen. Ausgehend vom Wortlaut hat das Gericht die Regel-Ausnahme-Systematik der einschlägigen Norm des § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO dargelegt, die nach der juristischen Auslegungsmethodik nur eine einmalige Zurechnung eines Wirtschaftsgutes an ein Steuersubjekt zulasse.

BFH-Urteile nicht einschlägig

Soweit sich die Klägerin hinsichtlich des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15.12.1999 (Az. I R 29/97) – die zum sog. Dividendenstrippings bei Börsengeschäften ergangen ist – berufe, lägen die Voraussetzungen, an die der BFH in dem Fall die Rechtsfolge des vorzeitigen Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums geknüpft hat, bei den vorliegenden außerbörslichen Aktiengeschäften, die keinen festen Regeln folgten, nicht vor. In einer weiteren Entscheidung des BFH vom 16.04.2014 (Az. I R 2/12), die die Klägerin zur Begründung heranzieht, habe der BFH ausdrücklich gerade keine Aussage zu den hier streitigen Geschäften getroffen. Einen Anspruch der Bank auf Anrechnung von Kapitalertragssteuer auf von ihr als Dividendenkompensationszahlungen erhaltene Ausgleichszahlungen hat das Gericht abgelehnt, da nachgewiesen sei, dass die Depotbanken der Aktienverkäufer – soweit es sich um inländische Banken handelte, entgegen der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung – keine Kapitalertragssteuer auf die Dividendenkompensationszahlungen erhoben hatten.

Das Hessische Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.

(FG Kassel, PM vom 17.03.2017 / Viola C. Didier)


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