Wann beginnt Mobbing? Die Herabwürdigung eines Mitarbeiters wegen seiner ostdeutschen Herkunft stellt keine Benachteiligung im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen der ethnischen Herkunft oder Weltanschauung dar. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlags nahm seinen Arbeitgeber auf Entschädigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Er war von zwei vorgesetzten Mitarbeitern wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden.
Keine Entschädigung nach AGG
Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 15.08.2019 (44 Ca 8580/18) abgewiesen. Dem Kläger stehe eine Entschädigung nach dem AGG nicht zu, weil eine Benachteiligung wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung nicht erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung.
Keine rechtzeitige Anzeige des Mobbings
Auch einen Schadensersatzanspruch wegen einer Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung hat das Arbeitsgericht abgelehnt. Der Kläger hatte den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens – es waren ca. 800.000 Euro im Streit – aufmerksam gemacht. Das Mitverschulden des Klägers an dem Schaden wiege derart schwer, dass eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers entfällt.
(ArbG Berlin, PM vom 02.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)