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25.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Kein erleichterter Verlustvortrag wegen Corona

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©Jarun Ontakrai/123rf.com

Die Bundesregierung plant derzeit nicht, die Möglichkeit zum Verlustvortrag bei der Körperschaftsteuer wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu erweitern. Dies erklärt sie in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016 wurde für den Veranlagungszeitraum 2016 der fortführungsgebundene Verlustvortrag in § 8d des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) eingeführt. Dieser soll Körperschaften die Möglichkeit geben, das teilweise oder vollständige Entfallen des steuerlichen Verlustvortrags nach einem schädlichen Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) zu verhindern. Dieser Erhalt des Verlustvortrages wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag bezeichnet und ist auf Antrag möglich.

Bundesverfassungsgericht befasst sich mit § 8d KStG

Voraussetzung für das „Retten“ des Verlustvortrags nach § 8d KStG ist, dass die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb erhält. Zudem muss eine anderweitige Nutzung des Verlustvortrags ausgeschlossen sein. Hintergrund der Regelung ist § 8c KStG, wonach die steuerlichen Verluste einer Körperschaft unterzugehen drohen, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen einzigen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste vollständig unter.

Zur Frage, ob diese Regelung mit Artikel 3 Absatz 1 GG vereinbar ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig (BVerfG, Az. 2 BvL 19/17). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Normenkontrollverfahren könnte auch Auswirkungen auf die Regelung des § 8d KStG haben.

Verlustvortrag nach Beteiligungserwerb

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 13.08.2020 ein BMF-Schreiben vorgelegt, um Rechtsunsicherheiten für die Praxis zu beseitigen. Es sollte zudem Auslegungs- und Anwendungsfragen klären. Dennoch bleiben nach Ansicht der FDP zahlreiche Aspekte ungeklärt. Diese hatte nun die Bundesregierung insbesondere nach erweiterten Möglichkeiten gefragt, das teilweise oder vollständige Entfallen des Verlustvortrags nach einem Beteiligungserwerb, der sich als verlustbringend erweist, zu verhindern. Dazu erklärt die Bundesregierung, der Gesetzgeber habe mit der Konzernklausel, der Stille-Reserven-Klausel, der Sanierungsklausel sowie mit § 8d KStG „hinreichend Möglichkeiten zum Erhalt der bisher nicht genutzten Verluste im Fall eines Anteilseignerwechsels geschaffen.“

§ 8d KStG stand im Mittelpunkt der FDP-Anfrage. Dabei geht es darum, ob seine Anwendbarkeit unter den Bedingungen der Krise erweitert werden soll. Gegen eine solche Rechtsänderung spricht sich die Regierung in ihrer Antwort aus.

(Dt. Bundestag, hib vom 24.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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