07.06.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

Beitrag mit Bild

©Thomas Reimer/fotolia.com

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hat keinen Anspruch darauf, dass für sie als Gesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet wird. Dies entschied der BGH jüngst in dem Fall einer Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft.
Eine Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft hatte die BRAK auf Einrichtung eines beA in Anspruch genommen. Der AGH Berlin hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der BGH nun mit Urteil vom 06.05.2019 (AnwZ (Brfg) 69/18) zurückgewiesen.
beA für natürliche Personen
§ 31a I 1 BRAO sehe die empfangsbereite Einrichtung eines beA ihrer Zusammenschau nur zugunsten derjenigen Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer vor, die natürliche Personen sind. Der dort in Bezug genommene § 31 I 1 BRAO betreffe die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis der BRAK, in die ausweislich des Wortlauts die „zugelassenen Rechtsanwälte“, also natürliche Personen, einzutragen seien. Dieses Normverständnis entspreche auch demjenigen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/11385, 35). Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BGH hierbei nicht.
Gesetzgeber sieht keinen Handlungsbedarf
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die BRAK schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften fordert. Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen. Abzuwarten bleibt, ob aktuellen Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und um die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostfachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
(BRAK, NL vom 05.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


Weitere Meldungen


Meldung

nialowwa/123rf.com


19.03.2024

Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Der negative Trend setzt sich fort: über 7,3 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben bereits innerlich gekündigt, zeigt eine neue Studie.

weiterlesen
Fast jeder fünfte Arbeitnehmer hat innerlich gekündigt

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


19.03.2024

Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Liegen Hauptwohnung und erste Tätigkeitsstätte lediglich 30 km auseinander und beträgt die Fahrzeit nur eine Stunde, ist die doppelte Haushaltsführung nicht anzuerkennen.

weiterlesen
Neues Urteil zur doppelten Haushaltsführung

Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank