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14.11.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Kartellverstöße durch Erzeugerorganisationen?

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©dekanaryas/fotolia.com

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat heute die Frage beantwortet, ob zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen getroffene Absprachen über Preise und Mengen ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen können.

Zwischen mehreren landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen bzw. Vereinigungen von Erzeugerorganisationen getroffene Absprachen über Preise und Mengen können ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen. Erfolgen solche Absprachen innerhalb ein und derselben Erzeugerorganisation bzw. Vereinigung  von Erzeugerorganisationen, können sie zulässig sein, wenn sie den Zielen, mit denen die Organisation bzw. Vereinigung betraut ist, dienen und insoweit verhältnismäßig sind. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 14.11.2017 (C-671/15  APVE u. a.) entschieden.

Der Streitfall

Die französische Wettbewerbsbehörde verhängte 2012 im Sektor der Erzeugung und Vermarktung von Chicorée Geldbußen wegen Verhaltensweisen, die sie für wettbewerbswidrig hielt. Es ging im Wesentlichen um Absprachen über den Preis und die auf den Markt gebrachten Mengen und um den Austausch strategischer Informationen. Beteiligt waren Erzeugerorganisationen (EO), Vereinigungen von Erzeugerorganisationen (VEO) sowie verschiedene Verbände und Gesellschaften. Gegen die Beteiligten wurde eine Geldbuße in Höhe von etwa 4 Mio. Euro festgesetzt, die diese vor den französischen Gerichten angefochten haben. Sie machen geltend, soweit ihre Verhaltensweisen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erfolgten, fielen sie nicht unter das unionsrechtliche Kartellverbot. Nach dem Unionsrecht sei es Aufgabe der EO/VEO, die Erzeugerpreise zu stabilisieren und eine nachfragegerechte Erzeugung sicherzustellen.

EuGH: Agrarpolitik genießt Vorrang vor dem Wettbewerb

Die französische Cour de cassation, die hierüber zu entscheiden hat, hat den Gerichtshof angerufen, um Aufschluss über diese Frage zu erhalten. In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die gemeinsame Agrarpolitik nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Vorrang vor den Zielen im Bereich des Wettbewerbs hat. Deshalb kann der Unionsgesetzgeber bestimmte Verhaltensweisen, die eigentlich als wettbewerbswidrig einzustufen wären, ohne weiteres vom Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts ausschließen. Speziell im Sektor Obst und Gemüse können Verhaltensweisen, die erforderlich sind, damit die EO/VEO eine oder mehrere der Aufgaben, die ihnen durch das Unionsrecht übertragen sind, erfüllen können, dem im AEUV vorgesehenen Kartellverbot entzogen sein.

Ein wettbewerbsfreier Raum existiert jedoch nicht

Der Gerichtshof stellt jedoch auch klar, dass die gemeinsamen Organisationen der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse keinen wettbewerbsfreien Raum darstellen. Der Gerichtshof gelangt deshalb zu dem Schluss, dass Verhaltensweisen zwischen mehreren EO/VEO und erst recht Verhaltensweisen, an denen neben EO/VEO Organisationen beteiligt sind, die nicht von einem Mitgliedstaat im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik in dem betreffenden Sektor anerkannt sind, dem Kartellverbot nicht entzogen sein können. Was die Verhaltensweisen der Erzeuger ein und derselben von einem Mitgliedstaat anerkannten EO/VEO angeht, präzisiert der Gerichtshof, dass nur Verhaltensweisen, mit denen tatsächlich genau die Ziele verfolgt werden, mit denen die betreffende EO/VEO betraut worden ist, dem Kartellverbot entzogen sein können. Das kann etwa der Fall sein beim Austausch strategischer Informationen, bei Absprachen über die auf den Markt gebrachten Mengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bei der Koordinierung der Preispolitik der einzelnen Erzeuger, sofern die Verhaltensweisen tatsächlich der Verwirklichung der Ziele, mit denen die betreffenden EO/VEO betraut sind, dienen und verhältnismäßig sind. Hingegen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die gemeinsame Festsetzung von Mindestverkaufspreisen innerhalb einer EO/VEO im Hinblick auf die Aufgaben der Stabilisierung der Erzeugerpreise und der Bündelung des Angebots verhältnismäßig ist, wenn sie den Erzeugern, die ihre Erzeugung selbst absetzen, nicht erlaubt, einen Preis unter diesen Mindestpreisen zu praktizieren, und bewirkt, dass der Wettbewerb, der auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohnehin schwächer ausgeprägt ist, noch mehr geschwächt wird.

(EuGH, PM vom 14.11.2017 / Viola C. Didier)


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