24.02.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Karneval: Die Lizenz zum Feiern?

Beitrag mit Bild

In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung.

Fasching, Karneval, Fastnacht – auch in der fünften Jahreszeit gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften. Wer mitfeiert, sollte diese beachten, sonst ist am Aschermittwoch nicht nur der Spaß vorbei.

Auch wenn die närrischen Tage von Donnerstag bis Dienstag dauern: Weiberfastnacht, Karnevalsfreitag, Rosenmontag und der folgende Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Arbeitnehmer müssen dann zur Arbeit gehen – oder sich Urlaub nehmen. Wer sich an diesen Tagen frei nehmen möchte, sollte rechtzeitig einen Urlaubsantrag einreichen. „Der Chef kann den Urlaubsantrag allerdings ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegensprechen“, warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft. An den Faschingstagen gelten die gleichen Voraussetzungen zur Gewährung von Urlaub wie an allen anderen Tagen.

Betriebliche Übung macht Feiern möglich

In manchen Fällen haben Arbeitnehmer dennoch Anspruch auf freie Rosenmontage oder Faschingsdienstage. Stichwort: betriebliche Übung. „Eine betriebliche Übung tritt dann ein, wenn der Arbeitnehmer durch die Wiederholung bestimmter Leistungen durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche auf diese Leistungen begründen kann“, erklärt Walentowski. Das kann etwa die Zahlung von Weihnachtsgeld betreffen, aber auch den Urlaubsanspruch. Ein Arbeitnehmer kann also ein Recht auf einen freien Rosenmontag haben, wenn er auch in der Vergangenheit immer an diesen Tagen frei hatte.

(DAV, PM vom 15.02.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©vizafoto/fotolia.com


13.10.2026

Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima

Wirtschaftliche Unsicherheit belastet Unternehmen und Beschäftigte; eine offene Kommunikation und transparente Führung schaffen Vertrauen.

weiterlesen
Wirtschaftskrise belastet das Betriebsklima

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


13.10.2026

Negativer Kommanditanteil mindert die Schenkungsteuer

Ein negativer Kommanditanteil mindert den Schenkungsteuerwert, auch wenn keine weiteren Einzahlungen geleistet werden müssen.

weiterlesen
Negativer Kommanditanteil mindert die Schenkungsteuer

Meldung

©Kurt Kleemann/fotolia.com


12.10.2026

EU treibt gemeinsame Kapitalmarktaufsicht voran

Die EU will Kapitalmärkte vereinheitlichen, Bürokratie abbauen und private Ersparnisse stärker für Investitionen nutzen.

weiterlesen
EU treibt gemeinsame Kapitalmarktaufsicht voran
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht