05.07.2021

Meldung, Steuerrecht

Kampf gegen schädlichen Steuerwettbewerb

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Die OECD hat auf Arbeitsebene eine breite Einigung auf faire Verteilrechte und einen einheitlichen Mindeststeuersatz von mindestens 15 % erzielt – eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht. Die erzielte Einigung ist ein kolossaler Schritt im Kampf gegen schädlichen Steuerwettbewerb.

Die zunehmende Digitalisierung der Wirtschaft und die daraus resultierenden veränderten Wertschöpfungsprozesse stellen ohne Zweifel eine der größten Herausforderungen der internationalen Besteuerungsprinzipien dar. Immaterielle Werte und grenzüberschreitende Dienstleistungen erlauben es Unternehmen, ohne physische Präsenz in Staaten tätig zu werden und so Gewinne zu erzielen, die sie nach den bisherigen Besteuerungsprinzipien vor Ort nicht zu besteuern brauchen.

Digitalisierung erleichtert schädlichen Steuerwettbewerb

Die Digitalisierung erleichtert zudem aggressive Steuerplanungen, z. B. durch die Verlagerung von Gewinnen aus Hoch- in Niedrigsteuerländer. Dies erschwert die Akzeptanz der geltenden Regelungen, begünstigt aber auch einen exzessiven Steuersenkungswettbewerb („Race-to-the-Bottom“) der Staaten. Aus diesem Grund hat die OECD im Auftrag der G20 ein sog. Zwei-Säulen-Konzept erarbeitet, um die steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft zu lösen. Daran arbeiten 139 Staaten mit.

Säule 1 – faire internationale Verteilung der Steuern

Unter Säule 1 haben die Staaten ein neuartiges System der Zuordnung internationaler Besteuerungsrechte entwickelt. Durch die Schaffung neuer Anknüpfungspunkte sollen tendenziell die Besteuerungsrechte vom Ort der Produktion dahin gelenkt werden, wo die Produkte vermarktet werden. Dazu soll ein Anteil des Gewinns einer Unternehmensgruppe oder Geschäftssparte den Staaten mittels einer Formel zugeteilt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen in dem Staat einen Sitz hat.

Bei der Analyse von Säule 1 ist es wichtig, das übergeordnete Ziel zu sehen: die Stabilität der internationalen Steuerrechtsordnung. Denn sollte es nicht gelingen, eine tragfähige und international abgestimmte Lösung zu Säule 1 zu verabschieden, drohen weitere Staaten eigene Digitalsteuern zu erheben. Dies würde bei allen Beteiligten zu Rechtsunsicherheit führen. Deutschland hat sich daher sehr intensiv für einen Konsens bei Säule 1 eingesetzt.

Säule 2 – globale effektive Mindestbesteuerung

Säule 2 beinhaltet den Vorschlag einer globalen effektiven Mindestbesteuerung. Das Grundprinzip einer globalen effektiven Mindestbesteuerung ist vergleichsweise einfach: Alle Staaten einigen sich auf ein weltweit gültiges Mindestniveau der Besteuerung. Dabei wird keinem Staat vorgeschrieben, welcher Steuersatz in seinem Land gelten soll.

Gleichzeitig wird Staaten mit einem höheren Besteuerungsniveau die Möglichkeit gegeben, auf die sehr niedrigen Steuersätze anderer Staaten zu reagieren (z. B. durch Nachversteuerung von ins Ausland verschobenen Gewinnen oder durch Versagung des steuerlichen Betriebsausgabenabzugs). Die Höhe der Besteuerung richtet sich dabei nach der Differenz zwischen der tatsächlichen Besteuerung im anderen Land und dem vereinbarten Mindeststeuersatz. Insgesamt führt dieser Ansatz zu mehr Steuergerechtigkeit auf internationaler Ebene. Zudem begegnet die globale effektive Mindestbesteuerung wirksam den Problemen bei der Besteuerung, die sich aus der Digitalisierung und der Möglichkeit der Verlagerung immaterieller Werte ergeben.

Die G20-Finanzminister sowie die G20-Staats- und Regierungschefs haben mehrmals die Notwendigkeit einer internationalen Einigung zu den steuerlichen Herausforderungen der digitalisierten Wirtschaft betont und sich auf den Abschluss der Arbeiten bis Mitte 2021 verständigt.

(BMF vom 01.07.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


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