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04.08.2021

Betriebswirtschaft, Meldung

Insolvenz: Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers

Nach einem aktuellen Urteil sind Vergütungsansprüche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlussprüfers, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Prüfung erst nach der Insolvenzeröffnung abgeschlossen wird.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sind die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar (Urteil vom 28.04.2021 – 4 U 72/20). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG die Revision zugelassen. Diese ist bereits beim BGH anhängig (IX ZR 75/21). Damit sollte diese bislang umstrittene Frage voraussichtlich bald höchstrichterlich geklärt sein.

BGH entscheidet über Vergütungsansprüche

Mit dem Urteil liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Vergütung für Abschlussprüfungsaufträge, die sich auf Geschäftsjahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beziehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor Verfahrenseröffnung erbracht wurden, eine Masseverbindlichkeit darstellt.

Diese Frage hatte sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 08.05.2018 (II ZB 17/17) gestellt. Das Urteil stellte klar, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für Geschäftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenseröffnung nicht berührt wird, die betreffenden Prüfungsaufträge also weiter durchzuführen und abzuschließen sind (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).

Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Honoraransprüche des Abschlussprüfers, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen (Rn. 47 des Urteils).

Leistungen des Abschlussprüfers sind nicht unteilbar

§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO und die damit verbundene Durchbrechung der §§ 115, 116 InsO erfordern es aus Sicht des Gerichts nicht, Ansprüche des Abschlussprüfers, die sich nicht auf Leistungen nach der Insolvenzeröffnung, sondern auf vor Verfahrenseröffnung erbrachte Leistungen beziehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere sei nicht von einer Unteilbarkeit der Leistungen des Abschlussprüfers auszugehen, nach der die Vergütung des Prüfungsauftrages nur einheitlich aus der Masse erfolgen kann. Eine Leistung sei im insolvenzrechtlichen Sinne teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung (hier: Vergütung) nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen, während subjektive Elemente wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung ohne Bedeutung seien (Rn. 48).

Zeitaufwand als Abgrenzungskriterium für eine Teilung

Nach diesen Grundsätzen sind die Leistungen des Abschlussprüfers in vor und nach der Insolvenzeröffnung erbrachte Prüfungsleistungen teilbar. Zur Abgrenzung kann man den jeweiligen Zeitaufwand heranziehen, der nach den vertraglichen Vereinbarungen des Abschlussprüfers mit der Insolvenzschuldnerin den Maßstab für die Vergütung seiner Leistungen bildet. Insoweit bestünden keine Besonderheiten gegenüber anderen nach Stundenaufwand vergüteten Dienst- oder Werkleistungen. Hat der Abschlussprüfer die Prüfung bereits vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossen, könnte er noch ausstehende Honoraransprüche unzweifelhaft lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Stehen nach Verfahrenseröffnung noch einzelne Prüfungsschritte aus, so ermögliche es ihm § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Honoraransprüche wenigstens für den nach Insolvenzeröffnung erbrachten Teil der Leistungen als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen (Rn. 49).

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH über die eingelegte Revision entscheiden wird.


WPK vom 03.08.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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