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12.08.2026

Arbeitsrecht, Meldung

Innerbetrieblicher Weg zur Massage kein Arbeitsunfall

Ein Sturz auf öligem Boden im betriebseigenen Massageraum ist kein gesetzlich geschützter Arbeitsunfall. Wer ein freiwilliges Massageangebot im Betrieb wahrnimmt, handelt primär aus persönlichem Interesse an Erholung und Entspannung, urteilt das Sozialgericht München.

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Eine Angestellte einer Münchner Unternehmensgruppe buchte über das betriebsinterne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin zur Schulter- und Nackenmassage. Das Angebot war Teil einer bezahlten Gesundheitsförderungsmaßnahme, die allen Beschäftigten freiwillig während der Arbeitszeit zur Verfügung stand. Die Massagen wurden von ausgebildetem Personal des Betriebsarztes im Firmengebäude durchgeführt. Beim Betreten des Massageraums rutschte die Mitarbeiterin auf am Boden befindlichem Massageöl aus und zog sich unter anderem eine Kniegelenksprellung sowie einen Außenmeniskusriss zu. Sie beantragte daraufhin bei der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall.

Kein Erfolg vor dem Sozialgericht

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Auch die darauffolgende Klage vor dem Sozialgericht München hatte keinen Erfolg, es hat die Klage mit Urteil vom 22.07.2026 (S 9 U 498/25) abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt und der versicherten Arbeitstätigkeit fehle. Eine individuelle Massage – selbst, wenn sie zur Prävention von arbeitsbedingten Nackenbeschwerden dient – gehöre grundsätzlich zum unversicherten, persönlichen Lebensbereich.

„Das Erhalten einer Massage, auch wenn diese im Betrieb, auf Kosten des Arbeitgebers und während der Arbeitszeit stattfindet, liegt außerhalb der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Bei der Inanspruchnahme stehen Erholung und Entspannung und damit eigenwirtschaftliche Interessen im Vordergrund“, so das Gericht.

Unfall bleibt Privatsache

Die Richter stellten klar, dass weder die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber noch die Freistellung während der Arbeitszeit den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz automatisch ausweiten. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung durch eigene Vereinbarungen oder Zeiterfassungsgepflogenheiten ausdehnen. Ein Vergleich mit geschütztem Betriebssport oder betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen greift nach Ansicht der Richter ebenfalls nicht: Eine individuelle Pflegemaßnahme diene dem persönlichen Wohlbefinden, nicht aber dem kollektiven Zusammenhalt der Belegschaft. Auch lag keine akute medizinische Notfall- oder Krisensituation vor, die ein sofortiges Handeln zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit erfordert hätte.

Schließlich verneinte das Gericht auch das Vorliegen eines geschützten Betriebsweges oder das Wirksamwerden einer spezifischen Betriebsgefahr. Da das Ziel des Weges – die Massage – eine eigenwirtschaftliche „Privatsache“ war, galt auch der Weg dorthin im Betriebsgebäude als unversichert. Das vorhandene Massageöl stellte zudem keine Gefahr dar, welcher die Beschäftigte zwingend durch ihre arbeitsteilige Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt war.


SG München vom 04.08.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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