12.01.2021

Arbeitsrecht, Meldung

Infektionsschutz in Betrieben

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25 % der Betriebe in Deutschland haben im Zuge der Covid-19-Pandemie die Möglichkeiten für Homeoffice oder Telearbeit für die Beschäftigten erleichtert. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. In der Antwort geht es um verschiedene Maßnahmen zum Infektionsschutz in den Betrieben seit Beginn der Pandemie.

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in einer Umfrage unter 512 Unternehmensleitungen ermittelt, dass 71 % der Unternehmen angeben, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln sehr gut oder überwiegend gut umzusetzen. 23 % gaben jedoch an, dies nur mittelmäßig und 6 % sogar nur wenig oder überhaupt nicht zu tun.

Lüften, Desinfizieren, Mund-Nasen-Schutz und Homeoffice

Zur Beantwortung der Fragen der Fraktion Die Linke zum Infektionsschutz in Betrieben hat die Bundesregierung die Daten der Betriebsbefragung „Betriebe in der COVID-19-Krise“ der BeCovid-Studie: Teilprojekt – 2. Welle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ausgewertet. Demnach gab es in 75 % der Betriebe Hinweise auf vermehrtes Lüften, in 66 % der Betriebe verbindliche Vorgaben zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und in 58 % der Firmen wurden die Reinigungsintervalle für gemeinsam genutzte Räume verkürzt. Veränderte Arbeitszeit- und Pausengestaltungen führten 34 % der Unternehmen ein.

Viele Gemeinsamkeiten beim betrieblichen Infektionsschutz

Werden die Maßnahmen zwischen Betrieben verschiedener Betriebsgrößenklassen und Wirtschaftszweige verglichen, fällt auf, dass einige Maßnahmen von der Mehrheit in allen Betriebsgrößen und in allen Wirtschaftszweigen umgesetzt werden. Hierunter fallen die folgenden Maßnahmen:

  • Beschäftigte mit erkennbaren Symptomen werden konsequent vom Arbeitsplatz ferngehalten
  • Hinweise auf Nies- und Hustenetikette
  • Konkrete Erläuterungen und Unterweisungen zu den jeweiligen Schutzmaßnahmen im Betrieb
  • Maßnahmen zur besseren Handhygiene, z. B. zusätzliche Handwaschgelegenheiten
  • Maßnahmen zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes von mindestens 1,5 Meter

Infektionsschutz als Bestandteil des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Abschließend weist die Bundesregierung auf den SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandard hin, der bundeseinheitliche, verlässliche und branchenübergreifende Mindeststandards zeigt, die für alle Beschäftigten und Unternehmen gelten. Im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard wird explizit darauf verwiesen, dass vor dem Hintergrund des epidemischen Geschehens nationaler Tragweite der betriebliche Infektionsschutz Bestandteil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist und die entsprechenden Prozeduren und Strukturen des betrieblichen Arbeitsschutzes auch für den betrieblichen Infektionsschutz anzuwenden bzw. zu nutzen sind.

(Dt. Bundestag, hib vom 12.01.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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