• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • IESBA Code of Ethics: Neue deutsche Übersetzung

12.11.2019

Betriebswirtschaft, Meldung

IESBA Code of Ethics: Neue deutsche Übersetzung

Beitrag mit Bild

©adiruch/fotolia.com

Die WPK hat in Kooperation mit dem Institut Österreichischer Wirtschaftsprüfer und EXPERTsuisse (Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand) den neuen IESBA Code of Ethics 2018 übersetzt.

Der neue Code of Ethics 2018 ist am 15.06.2019 in Kraft getreten. Er ist einerseits nutzerfreundlicher konzipiert, bringt aber andererseits zahlreiche inhaltliche Neuerungen und zum Teil Verschärfungen mit sich.

Neuerungen und Verschärfungen

  • Der Code ist neu strukturiert und sprachlich überarbeitet worden. Anforderungen sind im neuen Code mit “R” (“Requirements”) gekennzeichnet, Anwendungshinweise mit “A” (“Application material”).
  • Der neue Code besitzt ein überarbeitetes Rahmenkonzept (“Conceptual framework”): Der “Threats and Safeguards“-Ansatz (Gefährdungen und Schutzmaßnahmen) erfordert eine geänderte Betrachtung der Schutzmaßnahmen. Zudem muss der Zusammenhang zwischen kritischer Grundhaltung (“Professional Skepticism”) und den allgemeinen Berufspflichten (“Fundamental principles”) beachtet werden.
  • Der neue Code enthält überarbeitete Anforderungen im Zusammenhang mit der Annahme und Gewährung von “Anreizen” (“Inducements”).
  • Er verpflichtet Angehörige der prüfenden Berufe (PAIPP), nunmehr auch die für die Angehörigen der rechnungslegungsbezogenen Berufe (PAIB) geltenden Vorschriften des Codes zu beachten.
  • Der neue Code weitet das Verbot der Erbringung bestimmter Personaldienstleistungen bei Prüfungsmandanten aus.

Deutsche Übersetzung des Code of Ethics

Die WPK hat die zahlreichen Änderungen zum Anlass genommen, eine komplette Neuübersetzung vorzunehmen. Die Übersetzung finden Sie hier. Unter der E-Mail-Adresse pruefung(at)wpk.de nimmt die WPK bis zum 19.11.2019 gerne Hinweise zu dem Entwurf der Übersetzung entgegen. Anschließend wird der Entwurf zur Genehmigung bei IFAC eingereicht. Der finale Übersetzungstext soll Anfang 2020 auf der WPK-Internetseite veröffentlicht werden.

(WPK vom 06.11.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Betriebswirtschaft:
Owlit-Modul „Bilanzrecht (Bundesanzeiger Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


31.07.2026

Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Ohne eindeutig bezeichnete Leistung kann eine fehlerhafte Rechnung nicht rückwirkend vorsteuerwirksam berichtigt werden.

weiterlesen
Vorsteuerabzug: Nicht jede Rechnung lässt sich rückwirkend berichtigen

Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


31.07.2026

Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Passt die Homeoffice-Regelung nicht zu den Bedürfnissen, steigen Stress und gesundheitliche Belastungen deutlich bei Beschäftigten.

weiterlesen
Homeoffice zwischen Wunsch und Wirklichkeit

Steuerboard

Emanuel Benning


30.07.2026

Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft

Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke gehören bei der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Unternehmensverschonung grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen.

weiterlesen
Keine Einordnung als Verwaltungsvermögen bei landwirtschaftlicher Grundstücksüberlassung durch Kapitalgesellschaft
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht