Das IDW ist der Auffassung, die bestehende Umsatzerlösdefinition in § 277 Abs. 1 HGB sei ausreichend. Im Schreiben an das Bundesministerium der Justiz erläutert das IDW, warum es keinen Zusatznutzen in einer Änderung sieht.
Laut IDW hat sich die Bilanzierungs- und Prüfungspraxis nach (mindestens) dreijähriger Anwendung mit der geänderten Umsatzerlösdefinition arrangiert. Die derzeitige Definition weise gegenüber der Definition nach HGB i.d.F. vor Inkrafttreten des BilRUG aber durchaus Schwächen auf. Auch bestünden heute noch Zweifelsfragen bei der Anwendung der Norm.
IDW rät von Änderung der Umsatzerlösdefinition ab
Das IDW bezweifelt daher, dass ein mit einer neuerlichen Änderung (soweit EU-rechtlich überhaupt möglich) einhergehender möglicher Zusatznutzen den neuerlichen Umstellungsaufwand (in Buchführung und Rechnungslegung einschließlich der entsprechenden Prozesse sowie in der Vertragsgestaltung) rechtfertigen würde und rät von einer erneuten Änderung der Umsatzerlösdefinition ab.
(IDW vom 01.08.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)