Das IDW hat zur Pauschalwertberichtigung bei Kreditinstituten IDW RS BFA 7 verabschiedet. Diese stellt eine Weiterentwicklung der IDW-Stellungnahme des Bankenfachausschusses: Zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko im Jahresabschluss von Kreditinstituten (IDW St/BFA 1/1990) dar.
Gegenstand dieser aktuellen IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung ist die Berücksichtigung vorhersehbarer, aber noch nicht bei einzelnen Kreditnehmern konkretisierten Adressenausfallrisiken im Kreditgeschäft von Kreditinstituten („Pauschalwertberichtigung“) im handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschluss.
Wann ist IDW RS BFA 7 anwendbar?
Basierend auf den allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zur Bildung von Pauschalwertberichtigungen werden diese im Hinblick auf das spezifische Geschäftsmodell von Kreditinstituten konkretisiert.
Die Verlautbarung ist erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Abgedruckt wird die Verlautbarung in der IDW Life 2/2020.
(IDW vom 28.01.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)