Der Standard 870 behandelt die Anforderungen, die Abschlussprüfer*innen bei der Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG zu beachten haben. Gemäß § 162 Abs. 3 Satz 2 AktG haben sie dabei zu prüfen, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Diese Prüfung des Vergütungsberichts ist eine gesonderte Prüfung nach AktG und kein Bestandteil der Abschlussprüfung.
Keine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
Bei der Prüfungsplanung und Durchführung der Prüfung haben Prüfer*innen Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse haben sie den Vergütungsbericht zu lesen und die Angaben im Vergütungsbericht mit den Angaben nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 AktG zu vergleichen. Sie sind nicht verpflichtet, den Vergütungsbericht inhaltlich zu prüfen.
Formulierungsvorschlag für Vermerke
Abschlussprüfer*innen sind nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG verpflichtet, einen Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts zu erstellen. Kommen sie zu dem Schluss, dass im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden, haben sie einen Vermerk mit einem nicht modifizierten Prüfungsurteil abzugeben. Die Anlage des IDW PS 870 (08.2021) enthält ein Beispiel zur Formulierung eines solchen Vermerks.
IDW PS 870 (08.2021) wird in Heft 10/2021 der IDW Life veröffentlicht.