Der Entwurf IDW EPS 611 des Energiefachausschusses (EFA) umfasst auch geplante Folgeänderungen im IDW Prüfungsstandard: Prüfung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW PS 610 n.F.), die in Anlage 2 dargestellt sind.
Hintergrund für die Erarbeitung des IDW EPS 611: Prüfung aufgrund der Festlegungen der BNetzA nach § 6b Abs. 6 i.V.m. § 29 EnWG sind die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) im letzten Winter veröffentlichten Festlegungen für den Strom- und den Gasbereich. Hiernach haben bestimmte Energieversorgungsunternehmen, insb. Netzbetreiber, ergänzende Angaben (außerhalb des Jahresabschlusses) zu machen.
Herausforderungen bei der Prüfung
Diese Angaben sind entweder im Rahmen der Jahresabschlussprüfung oder gesondert zu prüfen. Nach Auffassung des EFA bestehen allerdings bei diversen Angaben Schwierigkeiten mit den Grundlagen für das Soll-Objekt. Auch ist die Wirtschaftlichkeit der Prüfung im Auge zu behalten. Gemeint ist das Verhältnis zwischen dem Prüfungsaufwand und dem Erkenntnisgewinn für den vorgesehenen Nutzer der Prüfungsergebnisse.
Dies sieht der IDW EPS 611 vor
Der IDW EPS 611 sieht im Hinblick auf die nach den Festlegungen der BNetzA notwendigen, ergänzenden Angaben vor, dass der Abschlussprüfer bestimmte festgelegte Prüfungshandlungen zu diesen Angaben durchführt. Damit sich die BNetzA ein ausreichendes und zutreffendes Bild über Art und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen verschaffen kann, sind in dem Prüfungsbericht die durchgeführten Prüfungshandlungen hinsichtlich Art und Umfang und deren Ergebnisse (Prüfungsfeststellungen) ausreichend detailliert und verständlich darzustellen.
IDW EPS 611 steht als Download in der Rubrik „Verlautbarungen, Entwürfe“ zur Verfügung (hier). Die Frist zur Stellungnahme ist der 28.02.2021.
(IDW vom 20.08.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)