Der Entwurf einer Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG im Rahmen der Jahresabschlussprüfung gemäß § 317 Abs. 4 HGB (IDW EPS 340 n.F.) ist verabschiedet worden.
Die Überarbeitung des IDW PS 340 wurde u.a. erforderlich, um der seit der Einführung des § 91 Abs. 2 AktG durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) und der Fortentwicklung der Unternehmenspraxis im Bereich der Einrichtung und Prüfung von Corporate Governance Systemen Rechnung zu tragen.
Die Neufassung des IDW EPS 340 berücksichtigt die folgenden Aspekte:
- Konkretisierung der Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems in Anlehnung an die zur Einrichtung und Prüfung von Risikomanagement- und Compliance-Management-Systemen entwickelten Grundelemente (vgl. IDW PS 980 und IDW PS 981)
- Betonung der Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf die Risikotragfähigkeit und Risikoaggregation
- Klarstellungen zur Ausgestaltung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG bei Konzernen
- Klarstellungen zur Betrachtung von „Netto-Risiken“ sowie zur Risikosteuerung als Bestandteil der zu prüfenden Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems
- Verdeutlichung der Dokumentationspflichten des Unternehmens unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung
- Konkretisierung und Betonung, dass die Prüfung gemäß § 317 Abs. 4 HGB durch den Abschlussprüfer unter Berücksichtigung der im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gewonnenen Erkenntnisse erfolgt
- Überarbeitung der Berichterstattung des Abschlussprüfers:
- Weitergehende Berichterstattung in Bezug auf festgestellte Mängel
- Ergänzende Anforderungen in Bezug auf eine ggf. erforderliche Einschränkung oder Versagung der Erklärung
Der Entwurf steht als Download auf der Website des IDW zur Verfügung. Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 15.01.2020.
(IDW vom 09.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)