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09.12.2016

Betriebswirtschaft, Meldung

IASB finalisiert IFRS Interpretation 22 und Änderung von IAS 40

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Die Änderung von IAS 40 betrifft die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (sog. investment properties), die sich noch in Bau oder Entwicklung befinden.

Der IASB hat die IFRS Interpretation 22 betreffend IAS 21, eine Änderung von IAS 40 sowie den Sammel-Änderungsstandard Annual Improvements to IFRSs (2014-2016) finalisiert und veröffentlicht.

Die IFRS Interpretation 22 betrifft Geschäftsvorfälle, die erhaltene oder geleistete Vorauszahlungen beinhalten. Hierfür wird klargestellt, dass zur Bestimmung des Wechselkurses, der bei der erstmaligen Erfassung des zugehörigen Vermögenswerts, Aufwands oder Ertrags verwendet wird, derjenige Zeitpunkt zugrundezulegen ist, zu dem ein Unternehmen den aus der Vorauszahlung entstehenden nichtmonetären Vermögenswert oder die nichtmonetäre Schuld erstmalig ansetzt. Diese Interpretation ist ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Änderung von IAS 40

Die Änderung von IAS 40 betrifft die Bilanzierung von als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien (sog. investment properties), die sich noch in Bau oder Entwicklung befinden. IAS 40 sieht grundsätzlich vor, dass eine Einordnung als investment properties bei einer bestimmten Nutzungsänderung beginnt oder endet. IAS 40.57 listet Beispiele auf, wann eine solche Nutzungsänderung gegeben ist. Da diese Liste als abschließend formuliert wurde, war unklar, ob in Bau oder Entwicklung befindliche Immobilien auch unter diesen Grundsatz fallen. Mit der vorgelegten Änderung von IAS 40 wird klargestellt, dass dieser Grundsatz auch für noch nicht fertiggestellte Immobilien gilt. Die Beispielliste in IAS 40.57 gilt nunmehr explizit als nicht abschließend. Diese Änderung ist ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

Der Sammel-Änderungsstandard sieht folgende Änderungen  vor:

  • In IFRS 1 werden die kurzzeitigen Befreiungen in den Tz. E3-E7 gestrichen, da sie ihren beabsichtigten Zweck erfüllt haben.
  • Für den Anwendungsbereich von IFRS 12 wird präzisiert, dass die in IFRS 12 geforderten Angaben (außer Tz. B10-B16) auch für „zur Veräußerung gehaltene“ Beteiligungen oder für aufgegebene Geschäftsbereiche im Sinne von IFRS 5 gelten.
  • In IAS 28.18 wird klargestellt, dass ein Unternehmen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (fair value through profit or loss) auf Basis jedes einzelnen Investments bewerten darf.

Die Änderung von IFRS 12 ist ab 1.1.2017, die übrigen beiden Änderungen sind ab 1.1.2018 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.

(DRSC vom 08.12.2016/ Viola C. Didier)


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