• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Grundsteuerreform: Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf

23.09.2019

Meldung, Steuerrecht

Grundsteuerreform: Bundesrat sieht Verbesserungsbedarf

Beitrag mit Bild

©GrafKoks/fotolia.com

Der Bundesrat begrüßt den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform. Er stellt sicher, dass die Städte und Gemeinden bei der Grundsteuer keine Einnahmeausfälle erleiden. Er sieht jedoch noch Verbesserungsbedarf an Details.

Bei einzelnen Regelungen sieht der Bundesrat teilweise noch Verbesserungsbedarf. So spricht er sich dafür aus, den Hauptfeststellungszeitpunkt für die Bodenrichtwerte um ein Jahr auf den 01.01.2021 vorzuziehen. Ein späterer Stichtag beeinträchtige die Umsetzung der Neuregelungen durch die Finanzverwaltungen der Länder. Außerdem plädiert er dafür, dass die Grundsteuerwerte in einem Acht-Jahres-Turnus festgestellt werden. Der Gesetzentwurf bestimmt einen siebenjährigen Turnus.

Für eine höhere Wertfortschreibungsgrenze

Weiter fordern die Länder deutlich höhere Wertfortschreibungsgrenzen für die gesetzliche Übergangsphase der neuen Grundsteuer. Sie wollen verhindern, dass eine Vielzahl von Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden angepasst werden muss.

Für ein einfacheres Bewertungssystem

An verschiedenen Stellen machen sie zudem Vereinfachungen geltend – so bei der Bewertung unbebauter Grundstücke: Hier sollte ihrer Ansicht nach ausdrücklich der Zonenwert maßgeblich sein. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern fordern sie, auf die Berücksichtigung des Umrechnungskoeffizienten zu verzichten. Auch die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags von Grundstücken möchten sie vereinfachen, indem bei der Bestimmung des Gebäudealters Veränderungen der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unberücksichtigt bleiben.

Finanzielle Unterstützung des Bundes

Damit die Reform zeitgerecht umgesetzt werden kann, hält der Bundesrat eine finanzielle Unterstützung der Länder durch den Bund für erforderlich. Dies sollte auch für solche Länder gelten, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen und sich für ein wertunabhängiges Berechnungsmodell entscheiden.

Die Grundzüge der Grundsteuerreform

Vorrangiges Ziel der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen ist die Reform der Grundstücksbewertung, da die derzeit geltende Einheitsbewertung vom Bundesverfassungsgericht 2018 für verfassungswidrig erklärt wurde. Die konkrete Ausgestaltung der Reform war politisch lange umstritten. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob die neuen Grundstückswerte nach einem wertabhängigen oder wertunabhängigen Modell ermittelt werden sollen. Der Entwurf zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts lässt nun beides zu. Dabei schreibt er grundsätzlich ein wertabhängiges Berechnungsmodell vor. Hierbei soll nicht allein auf den Bodenwert zurückgegriffen, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinahmen berücksichtigt werden.

Öffnungsklausel ermöglicht wertunabhängiges Modell

Die Öffnungsklausel soll es Bundesländern ermöglichen, die Grundsteuer nach anderen – auch wertunabhängigen – Modellen zu berechnen. Entstehen hierdurch Steuermindereinnahmen, dürfen sie allerdings nicht im Länderfinanzausgleich geltend gemacht werden.

Grundsätzliche Struktur bleibt erhalten

Die grundsätzliche Struktur der Grundsteuer bleibt mit dem Gesetzentwurf zur Grundsteuerreform erhalten. Sie wird weiter in einem dreistufigen Verfahren berechnet: Bewertung der Grundstücke, Multiplikation der Grundstückswerte mit einer Steuermesszahl und einem Hebesatz der Kommune.

Es besteht Zeitdruck bei der Grundsteuerreform

Bei dem Reformvorhaben besteht Zeitdruck: Es muss bis Ende des Jahres beschlossen sein. Dann hätte der Bund fünf Jahre Zeit, um die notwendigen Daten zu erheben. Ebenso lange dürfen auch die bestehenden Regelungen noch gelten. Ab 2025 soll die Grundsteuer dann erstmals nach den neuen Grundstückswerten erhoben werden.

Grundsteuerreform: Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie sie einschließlich ihrer Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Dieser hat bereits am 27.06.2019 in erster Lesung mit seinen Beratungen begonnen.

(Bundesrat vom 20.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Steuerrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank