Die Bundesregierung geht davon aus, dass das Grundsteuerreform-Gesetz spätestens zum 31.12.2019 beschlossen sein und zum 01.01.2020 in Kraft treten wird. Dies erklärt die Regierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP. Diese hatte sich nach dem aktuellen Stand der Reform der Grundsteuer erkundigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 10.04.2018 dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2019 gesetzt, um die gegenwärtige Regelung zur Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu reformieren. Erst Mitte Juni 2019, nach über 14 Monaten Beratungszeit, konnte der Meinungsbildungsprozess in der Bundesregierung abgeschlossen werden. Für das weitere Gesetzgebungsverfahren dieser besonders weitreichenden Reform, bei der nach Wunsch der Bundesregierung sogar das Grundgesetz geändert werden muss, verbleiben somit lediglich etwa fünf Monate Zeit.
Keine Fristverlängerung der Grundsteuerreform
Das Risiko eines Ausfalls der Grundsteuer für die Gemeinden ergibt sich aus der Fristsetzung des Bundesverfassungsgerichts. Wenn bis zum 31.12.2019 kein neues Gesetz beschlossen wird, ist das alte Grundsteuerrecht nicht mehr anwendbar. Nach den Darlegungen des Bundesverfassungsgerichts in der mündlichen Verhandlung kommt eine weitere Verlängerung der Fristen nicht infrage.
Hoffnung auf Öffnungsklausel
Das Grundsteuer-Reformgesetz sieht nun eine bundesweit einheitliche Berechnung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer vor, räumt jedoch den Bundesländern durch eine sogenannte Öffnungsklausel eigene Gestaltungsmöglichkeiten ein. Aus Sicht der Fragesteller gibt es noch zahlreiche Fragen, die die Bundesregierung zum geplanten Reformvorhaben bislang nicht beantwortet hat.
Gemeinden werden Hebesätze anpassen
Nach Angaben der Bundesregierung bleibt das Bewertungs- und Grundsteuerrecht mit der geplanten Reform in seiner Grundstruktur erhalten und wird unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie weitgehender Nutzbarmachung automationstechnischer Möglichkeiten modernisiert. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinden die in ihren Gemeindegebieten geltenden Hebesätze anpassen werden, um ein konstantes Grundsteueraufkommen auch auf Ebene der einzelnen Gemeinden zu sichern.
(Dt. Bundestag, hib vom 11.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)