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23.12.2015

Meldung, Steuerrecht

Grundsteuererlass beim Umbau einer Gewerbeimmobilie?

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Die unternehmerische Entscheidung zum Umbau ist für die Frage des Grundsteuererlasses nicht von Bedeutung.

Das VG Koblenz hat entschieden, dass der Entschluss des Eigentümers, eine Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern, nicht zum (teilweisen) Erlass der Grundsteuer führt.

Das Objekt, eine ehemals als Gewerbeimmobilie genutzte Liegenschaft, war letztmalig 2003 vermietet. Nach mehrjährigem Leerstand entschloss sich der Eigentümer zum Umbau zu Wohneinheiten. Im Zuge dessen beantragte er für das Jahr 2013 den Erlass der Grundsteuer. Die Immobilie stehe wegen des Umbaus voraussichtlich erst Ende 2013 bzw. Anfang 2014 wieder zur Vermietung zur Verfügung. Den Erlass-Antrag lehnte die Stadt ab. Der mit dem Umbau zwangsläufig verbundene Leerstand falle in den Risikobereich des Eigentümers. Dies gelte in besonderem Maße dann, wenn ihm – wie hier – die Schwierigkeiten der wirtschaftlichen Verwertung bereits beim Erwerb vor Augen gestanden hätten. Dagegen erhob der Eigentümer Klage.

Ertragsminderung wurde in Kauf genommen

Das VG Koblenz wies die Klage mit Urteil vom 11.12.2015 (Az. 5 K 475/15.KO) ab. Nach Auffassung der Richter lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass hier nicht vor. Danach setze der Teilerlass der Grundsteuer unter anderem voraus, dass der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrages nicht zu vertreten habe. Davon sei hier für das Steuerjahr 2013 nicht auszugehen. Vielmehr habe der Kläger selbst durch ein ihm zurechenbares Verhalten die Ursache für die Ertragsminderung herbeigeführt. Sie beruhe auf seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, die Nutzung des Objekts von einer Gewerbeimmobilie in eine Wohnimmobilie zu ändern. Damit habe er für den Zeitraum des Umbaus die Ertragsminderung willentlich in Kauf genommen. Dass dem eine möglicherweise sinnvolle unternehmerische Entscheidung zugrunde gelegen habe, sei für die Frage des Grundsteuererlasses nicht berücksichtigungsfähig. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei der Grundsteuer gerade nicht um eine Ertragssteuer, sondern um eine Objektsteuer handele.

(VG Koblenz vom 22.12.2015/ Viola C. Didier)


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