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17.09.2015

Meldung, Steuerrecht

Gewinne aus Pokerturnier als gewerbliche Einkünfte?

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Der Betrieb

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

In dem Verfahren hatte der Kläger über Jahre hinweg hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren erzielt. Das Finanzamt hat diese der Einkommensteuer unterworfen und das Finanzgericht Köln bestätigte, dass die Einkünfte einkommensteuerbar sind. Und auch der BFH stellte nun mit Urteil vom 16.09.2015 (Az. X R 43/12) klar, dass das Einkommensteuergesetz die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des „Glücksspiels“ knüpft. Soweit dieser Begriff in Vorschriften des Straf- oder Verwaltungsrechts ausdrücklich genannt ist, sei dies für die Beurteilung der Frage, ob in steuerlicher Hinsicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden, nicht maßgeblich.

Nicht immer ist Poker reines Glücksspiel

Zwar habe die ältere finanzgerichtliche Rechtsprechung eine „Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ verneint, wenn eine Tätigkeit sich als „reines Glücksspiel“ darstellte (z.B. Lottospiel). Im vorliegenden Fall waren die vom Kläger gespielten Pokervarianten jedoch nicht als reines Glücksspiel anzusehen, da schon bei einem durchschnittlichen Spieler das Geschicklichkeitselement nur wenig hinter dem Zufallselement zurücktrete.

Pokerspieler als Gewerbetreibende?

Dies bedeute nicht, dass jeder Turnierpokerspieler mit dieser Tätigkeit einkommensteuerlich zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem „am Markt orientierten“ einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Diese Abgrenzung findet aber vorrangig nicht bei einem Merkmal des „Glücksspiels“ statt, sondern bei den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht, ggf. auch bei der erforderlichen Abgrenzung zu einer privaten Vermögensverwaltung. Diese weiteren Merkmale des einkommensteuerlichen Gewerbebegriffs waren im Fall des Klägers aber ebenfalls erfüllt.

(BFH / Viola C. Didier)


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