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20.10.2026

Meldung, Steuerrecht

Gesundheits-App: Umsatzsteuer trotz medizinischem Nutzen

Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Bereitstellung einer Gesundheits-App zur eigenständigen Krankheitsbewältigung keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn eine medizinische Betreuung fehlt und lediglich ein Algorithmus die Nutzer unterstützt.

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Die Überlassung von Gesundheits-Apps (digitale Gesundheitsanwendungen) ist nicht als Heilbehandlung von der Umsatzsteuer befreit. Das hat das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 05.03.2026 entschieden (8 K 1043/25). Die Klägerin befasst sich mit der Konzeption und dem Betrieb einer Gesundheits-App, deren Kosten – einschließlich der Umsatzsteuer – von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Die App soll chronisch erkrankte Patienten durch verschiedene Tools bei einem eigenverantwortlichen Selbst- und Verhaltensmanagement im Umgang mit ihrer Krankheit unterstützen.

Gesundheits-App ist keine Heilbehandlung

Das Unternehmen hält die Überlassung ihrer App für umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG, weil es sich um eine humanmedizinische Heilbehandlung handele. Dies entlaste auch das Gesundheitssystem. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Es reiche für eine Heilbehandlung im umsatzsteuerlichen Sinne nicht aus, dass die erkrankten Personen nur im alltäglichen Umgang mit ihren Beschwerden unterstützt würden. Außerdem finde bei Nutzung der App keine Betreuung durch einen Arzt oder medizinisches Personal statt, sondern lediglich durch einen Algorithmus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beim BFH ist ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen V R 15/26 anhängig.


Sächsisches FG vom 19.10.2026 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)

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