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18.06.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf: Recht des Pfändungsschutzkontos

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©Foto-Ruhrgebiet/fotolia.com

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (19/19850) vorgelegt.

Eine Evaluierung des P-Kontos hat ergeben, dass dieses sich seit seiner Einführung 2010 bewährt hat, aber noch in einzelnen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Der Entwurf dient nun insbesondere der Lösung der in dem Schlussbericht der Evaluation angesprochenen Probleme. Zudem gestaltet der Gesetzentwurf den Kontopfändungsschutz transparenter.

Neustrukturierung in der ZPO

Der Entwurf sieht unter anderem eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos sollen ferner in einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO seinen Platz finden.

Größerer Schutz des Pfändungsschutzkontos

Erstmalig werden Vorschriften für die Pfändung eines Gemeinschaftskontos geschaffen. Die Möglichkeit des Ansparens von nicht verbrauchtem Guthaben für Anschaffungen jenseits des täglichen Bedarfs wird ebenfalls erweitert. Zudem ist eine Verbesserung beim Pfändungs- und Verrechnungsschutz bei Konten mit negativem Saldo vorgesehen. Ferner kommt eine Erleichterung für den Schuldner zum Zugang zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrags. Außerdem werden für die Fälle, in denen die Vollstreckungsgerichte oder die Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger bei der Sicherstellung des Kontopfändungsschutzes mitwirken müssen, Klarstellungen getroffen.

Pfändungsschutz von Kultusgegenständen

Darüber hinaus greift der Gesetzentwurf weitere vollstreckungsrechtliche Fragen auf, die vom Petitionsausschuss des Bundestages und aus der vollstreckungsrechtlichen Praxis an die Bundesregierung herangetragen worden waren. Dies betrifft beispielsweise die Verkürzung des Anpassungszeitraums für die Pfändungsfreigrenzen auf ein Jahr, den Pfändungsschutz von Kultusgegenständen, die der Ausübung von Religion und Weltanschauung dienen, und die Sicherstellung des Vollstreckungsschutzes für Sachen Privater, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unentbehrlich sind.

(Dt. Bundestag vom 12.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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