28.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf: Gutscheinlösung beschlossen

Beitrag mit Bild

©napa74/fotolia.com

Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen.

Die Bundesregierung kommt mit der freiwilligen Gutscheinlösung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden.

Reiseveranstalter können demnach den Kunden für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle der sofortigen Erstattung ihrer Vorauszahlungen Gutscheine im Wert des jeweils gezahlten Reisepreises anbieten. Der Veranstalter hat den Kunden auf das Wahlrecht zwischen Gutschein und sofortiger Erstattung hinzuweisen. Für die Ausstellung, Übermittlung und Einlösung des Gutscheins dürfen dem Kunden keine Kosten entstehen.

Gesetzliche Insolvenzabsicherung und staatliche Absicherung

Die Bundesregierung will den Wert der Gutscheine neben der gesetzlichen Insolvenzabsicherung zusätzlich bis zur vollen Höhe durch eine ergänzende staatliche Absicherung garantieren. Das soll die Gutscheine für Kunden attraktiv machen. Sie stehen so regelmäßig besser da. Für den Fall, dass viele Reisende einen sofortigen Erstattungsanspruch geltend machen, lösen sie damit eventuell eine Insolvenz aus. Ihr Anspruch auf Erstattung wäre dann unter Umständen nur zum Teil gesichert.

Die Gutscheine gelten nur im Hinblick auf die aktuelle COVID-19-Pandemie und sind zeitlich befristet abgesichert. Sie können nach Ende der derzeitigen Reisebeschränkungen beim Reiseveranstalter eingelöst werden. Reisende, die den Gutschein ablehnen, behalten ihren sofortigen Erstattungsanspruch.

Wird der Gutschein nicht bis spätestens Ende 2021 eingelöst, so ist der Wert in Höhe des ursprünglichen Reisepreises unverzüglich auszubezahlen.

Gutscheinlösung: Hinweise auf dem Reisegutschein

Der Reisegutschein selbst muss – neben dessen Wert – die Hinweise enthalten:

  • dass er wegen der COVID19-Pandemie ausgestellt und wie lange er gültig ist,
  • dass der Kunde sofortige Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen kann, wenn er den Gutschein nicht innerhalb dessen Gültigkeitsdauer eingelöst hat,
  • dass der Gutschein bei Insolvenz des Reiseveranstalters ergänzend gegebenenfalls durch eine staatliche Garantie abgesichert ist.

Haben Kunden bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs von Reiseveranstaltern für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen, die infolge der Corona-Pandemie nicht durchgeführt werden können, anstelle sofortiger Erstattung Gutscheine erhalten, sollen diese an die Vorgaben des Gesetzes angepasst werden.

(Bundesregierung vom 27.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Insolvenz- und Sanierungsrecht (RWS Verlag)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank