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07.05.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Gesetzentwurf: Corona-Folgen für Wettbewerbsrecht

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©Sashkin/fotolia.com

Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der weiteren Ausbreitung der COVID19-Pandemie haben erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeit des Bundeskartellamtes sowie die Handlungsfähigkeit der Organe der Selbstverwaltung. Die Fraktionen CDU/CSU und SPD wollen deshalb mit einem Gesetzentwurf die Corona-Folgen für Unternehmen und Behörden in Bezug auf Fragen im Wettbewerbsrecht abmildern.

Die Ermittlungen des Bundeskartellamtes im Bereich der Fusionskontrolle können nicht oder nicht innerhalb der sonst üblichen Zeitabläufe durchgeführt werden. Dadurch kann die Situation eintreten, dass Zusammenschlüsse freizugeben sind, obwohl durch diese Zusammenschlüsse der Wettbewerb erheblich behindert wird.

Verzinsung von Bußgeldern als aktuelles Problem

Im Bereich des kartellrechtlichen Bußgeldrechts kann das Bundeskartellamt bereits nach geltendem Recht Zahlungserleichterungen gewähren, wenn einem Unternehmen die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Allerdings sind die gestundeten Bußgelder nach den geltenden Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zwingend zu verzinsen, was die Fortführungsperspektive des Unternehmens beeinträchtigen kann. Erforderlich ist insoweit eine Möglichkeit der Kartellbehörden, die Zahlung von Bußgeldern für die Zeit der COVID-19-Pandemie und deren Nachwirkungen zinslos stunden zu können

Beschlussfassungen als Herausforderung

Die Organe der Selbstverwaltung der gewerblichen Wirtschaft sind teilweise nicht mehr in der Lage, auf herkömmlichem Weg Beschlüsse auf Versammlungen der entsprechenden Organe herbeizuführen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wie lange die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eine herkömmliche Beschlussfassung erschweren und ob die bestehenden gesetzlichen Fristen für bestimmte Versammlungsbeschlüsse eingehalten werden können. Dies könnte unter anderem auch zur Folge haben, dass die Bestellungszeiträume für bestimmte Ämter oder Positionen ablaufen und mangels Beschlussfassung keine neue Besetzung stattfindet.

Lösung: Anpassungen im Wettbewerbsrecht

Um dem Bundeskartellamt bei der Prüfung von Zusammenschlüssen weiter Ermittlungen in den betroffenen Märkten, vor allem bei dritten Unternehmen, zu ermöglichen, gibt es eine einmalige Verlängerung der Prüffristen der Fusionskontrolle, heißt es in dem Entwurf. Die Verlängerung betreffe Anmeldungen von Zusammenschlüssen in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2020. Für Unternehmen soll die Zinspflicht für Bußgelder, für die Zahlungserleichterungen wie Stundung oder Ratenzahlung gewährt sind, bis zum 30.06.2021 ausgesetzt werden.

Weitere Maßnahmen in dem „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft“ betreffen Kammern und Handwerksorganisationen. Sie sollen Versammlungen leichter virtuell organisieren und auch Beschlüsse auf diesem Weg erwirken können.

(Dt. Bundestag, hib vom 07.05.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Gesellschaftsrecht (ZAP)“


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