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10.09.2019

Meldung, Steuerrecht

Gemeinnützigkeitsrechtliche oder bilanzielle Rücklagen?

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©MQ-Illustrations/fotolia.com

Warum Sie den wichtigen Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen unbedingt kennen sollten, erklärt der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt.

Gemeinnützige Körperschaften müssen grundsätzlich Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden, dürfen also die Mittel nicht anhäufen, um sie später zu verwenden. Eine Rücklagenbildung ist also – bis auf die gesetzlich definierten Ausnahmen – nicht erlaubt.

Es gebe jedoch einen fulminanten Unterschied zwischen gemeinnützigkeitsrechtlichen und bilanziellen Rücklagen, der in der Praxis häufig unbekannt sei, betonte Steuerberater Dr. Martin Strahl von der Kölner Societät ckss in seinem Fachvortrag bei der SFT „Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2019“.

Diese Unterschiede sind wichtig

Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen haben zunächst nichts zu tun mit Rücklagen im handelsrechtlich-bilanziellen Sinne (§ 272 HGB), wie die Gewinn- oder Kapitalrücklage. Gemeinnützigkeitsrechtliche Rücklagen müssen folglich auch nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Es genügt völlig, wenn sie beispielsweise in einer gewöhnlichen Excel-Tabelle nachgehalten werden.

Dazu steht es auch nicht im Widerspruch, dass kraft vieler in der Praxis verwendeter Statuten der gemeinnützigen Körperschaft die Bildung von Rücklagen verboten ist. Denn hier sind nach Strahl regelmäßig bilanzielle Rücklagen gemeint, nicht hingegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen. Deren einziger Zweck ist es, Mittel aus dem zeitnahen Mittelverwendungsgebot herauszudefinieren.

Wann sind Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt?

Die Ausnahmen, nach denen Rücklagen und Vermögensbildung erlaubt sind, regelt § 62 AO abschließend. Wesentlich ist, so Strahl, dass gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel ganz oder teilweise den dort genannten Rücklagen zuführen können. Allerdings habe jede einzelne Rücklage bestimmte Voraussetzungen.

So dürfen die Mittel beispielsweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO einer Rücklage zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen (Projektmittel- und Betriebsmittelrücklage). Das heißt, die Körperschaft kann Mittel in unbeschränkter Höhe in die Rücklage einstellen, soweit nachweisbar ist, dass die Mittel in dieser Höhe erforderlich für die Zweckverfolgung sind. Hauptanwendungsfälle sind etwa das Ansparen von Mitteln zur Errichtung eines Gebäudes oder zur Anschaffung wesentlicher Wirtschaftsgüter.

Rücklagenbildung ist auf konkrete Vorhaben beschränkt

Nicht zulässig dagegen ist die Verfolgung vermögensbildender Maßnahmen wie der Aufbau eines Kapitals zur Erzielung von Vermögenserträgen. Die Rücklagenbildung ist auf konkrete Vorhaben beschränkt, deren Durchführung bereits absehbar ist. Den Organen der Körperschaft müsse aber eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb derer sie entscheiden, ob ein größeres Vorhaben in Angriff genommen werden soll oder nicht. Bereits in dieser Zeit solle (vorsorglich) mit der Bildung der Rücklage begonnen werden dürfen. Strahl rät hier, den Entscheidungsprozess zu dokumentieren. Das gelte vor allem für langfristige Mittelansammlungen, da die Finanzverwaltung verlange, dass die Durchführung des Vorhabens glaubhaft und bei den finanziellen Verhältnissen der Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich sein müsse.

(Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt, PM vom 04.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


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