14.06.2021

Arbeitsrecht, Meldung

FüPoG II beschlossen

Beitrag mit Bild

©DOC RABE Media/fotolia.com

Der Bundestag hat das FüPoG II beschlossen. Bundesjustizministerin Christine Lambrecht ist davon überzeugt, dass die neuen Regelungen nun eine Ausstrahlwirkung auf die gesamte Wirtschaft haben.

„Es ist ein großer Erfolg, dass wir nun endlich beim Zweiten Führungspositionengesetz eine Einigung erzielt haben und das Gesetz im Bundestag beschlossen wurde. Das ist ein Meilenstein für die Frauen in Deutschland und bietet gleichzeitig eine große Chance sowohl für die Gesellschaft als auch für die Unternehmen selbst“, so Lambrecht. „Die neuen Regelungen werden eine Ausstrahlwirkung auf die gesamte Wirtschaft haben. Bereits bei der 2015 eingeführten Quote für Aufsichtsräte haben wir gesehen: Quotenregelungen wirken – und zwar nachhaltig. Sie verändern nicht nur die Zusammensetzung der Führungsgremien, sondern sie wirken sich auf die gesamte Unternehmenskultur aus.“

Wesentliche Kernpunkte des FüPoG II in der Privatwirtschaft

  • Große (börsennotierte und paritätisch mitbestimmte) Unternehmen müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht. Von dieser Regelung werden derzeit 66 Unternehmen betroffen sein, von denen aktuell 21 keine Frau im Vorstand haben.
  • Bisher müssen Unternehmen Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Vorstand und in den zwei Leitungsebenen unterhalb des Vorstands festlegen. Wenn sich Unternehmen die Zielgröße Null setzen, müssen sie das künftig begründen.
  • Der Sanktionsmechanismus bei der Verletzung von Berichtspflichten wird verbessert. Den Unternehmen und ihren zuständigen Organen drohen empfindliche Bußgelder, wenn sie sich keine Zielgrößen setzen oder die erforderliche Begründung unterlassen.
  • Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie regelt das Gesetz die Möglichkeit einer „Auszeit“ für Geschäftsleitungsmitglieder in den Fällen Mutterschutz, Elternzeit, Krankheit und Pflege eines Familienmitglieds. Geschäftsleitungsmitgliedern wird für bestimmte Zeiträume ein Recht auf Widerruf der Bestellung mit gleichzeitiger Zusicherung der Wiederbestellung eingeräumt.

Auswirkungen bei Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes

  • Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes müssen künftig mindestens eine Frau in den Vorstand berufen, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
  • Für die genannten Unternehmen gilt künftig auch die feste Mindestquote von 30 % für den Aufsichtsrat.
  • Unter die Regelungen für Mehrheitsbeteiligungen des Bundes fallen nach derzeitigem Stand insgesamt rund 100 Unternehmen.

Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung

In Körperschaften des öffentlichen Rechts muss mindestens eine Frau im mehrköpfigen Vorstand vertreten sein. Davon sind insgesamt etwa 155 Sozialversicherungsträger betroffen: Gesetzliche Krankenkassen, Renten- und Unfallversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit.

Im öffentlichen Dienst des Bundes

Im öffentlichen Dienst des Bundes sollen bis 2025 50 % der Führungspositionen mit Frauen besetzt sein. Die Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes (BGremBG) gelten zukünftig auch für Gremien, bei denen der Bund zwei Mitglieder bestimmen kann; bisher galten sie ab drei Mitgliedern.

(BMJV vom 11.06.2021 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Arbeitsrecht:
Owlit-Modul „Arbeitsrecht (Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank