• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Führt ein gesundheitspräventives Seminar zu Arbeitslohn?

07.04.2017

Meldung, Steuerrecht

Führt ein gesundheitspräventives Seminar zu Arbeitslohn?

Beitrag mit Bild

©stockWERK/fotolia.com

Ist die Teilnahme der Arbeitnehmer an einer so genannten Sensibilisierungswoche als Zuwendung mit Entlohnungscharakter zu qualifizieren – mit der Folge einer lohnsteuerlichen Inanspruchnahme des Arbeitgebers?

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf sollte ein einwöchiges Seminar – die sog. „Sensibilisierungswoche“ – als Teil eines von der Arbeitgeberin mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Dabei würden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Lohnsteueraußenprüfung führt zu Klage

Das Angebot richtete sich an sämtliche Mitarbeiter. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht. Bei einer zugesagten Teilnahme bestand jedoch eine Anwesenheitspflicht unter Androhung von Sanktionen. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 Euro trug, mit Ausnahme der Fahrtkosten, die Arbeitgeberin. Der jeweilige Mitarbeiter hatte für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufzuwenden. In den Jahren 2008 bis 2010 nahmen 16,5 % der Mitarbeiter an einer „Sensibilisierungswoche“ teil. Zwei Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen an den Kosten. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung wird die Arbeitgeberin im Zusammenhang mit ihren Arbeitnehmern gewährten geldwerten Vorteilen in Gestalt der Durchführung von sog. „Sensibilisierungswochen“ in Anspruch genommen.

Zuwendung mit Entlohnungscharakter

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 26.01.2017 (9 K 3682/15) den der „Sensibilisierungswoche“ zuzumessenden Wert als Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils qualifiziert. Nach der Rechtsprechung verlange das Ergebnis einer, den Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung der Gesamtumstände, dass der Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werde und das Ausmaß der Bereicherung bzw. der Entlastung des Arbeitnehmers deutlich in den Hintergrund trete. Insbesondere bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten werde in der Regel das eigenbetriebliche Interesse erheblich überwiegen.

Gesundheitspräventive Maßnahme ohne beruflichen Bezug

Vorliegend handele es sich nach den Gesamtumständen bei der offerierten Teilnahme an der sog. Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liege zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Arbeitnehmer. Die Einordnung der sog. Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn entspreche zudem der gesetzgeberischen Wertung der teilweisen Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

(FG Düsseldorf, NL vom 06.04.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

nx123nx/123rf.com


18.03.2024

Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Im Bereich des EU-Gesellschaftsrechts sollen digitale Lösungen den Verwaltungsaufwand drastisch verringern und Gesellschaften von Bürokratie entlasten.

weiterlesen
Ausweitung des Einsatzes digitaler Werkzeuge im EU-Gesellschaftsrecht

Meldung

©Sashkin/fotolia.com


18.03.2024

Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Die Frist für Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurde auf den 30.09.2024 verlängert.

weiterlesen
Frist für Corona-Schlussabrechnungen auf den 30.09.2024 verlängert

Meldung

©8vfanrf /123rf.com


15.03.2024

KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Mit der Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes sollen Anleger künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

weiterlesen
KapMuG: Schnellere Musterverfahren bei Anlegerschäden

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank