Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, wie der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem aktuellen Urteil klargestellt hat.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das Finanzamt sah dies als ein Frühstück an, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei.
BFH spricht klare Worte
Dem folgte der BFH im Urteil vom 03.07.2019 (VI R 36/17) nicht. Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeit reicht. Dies kann ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen sein. Davon abzugrenzen sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Diese dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Ihnen kommt daher keine Entlohnungsfunktion zu.
Frühstück im Streitfall als nicht steuerbare Aufmerksamkeit
Im vorliegenden Fall handele es sich bei den unentgeltlich zugewandten Lebensmitteln nicht um Arbeitslohn in Form kostenloser Mahlzeiten. Es sind nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. Unbelegte Brötchen seien auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Selbst für ein einfaches Frühstücks müsse jedenfalls noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten. Die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken habe daher lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient.
(BFH, PM vom 19.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)