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16.06.2020

Betriebswirtschaft, Meldung

Fristverschiebung für Mitteilung über grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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©Sashkin/fotolia.com

Die gesetzlichen Regelungen für die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen sehen bislang den Beginn der Mitteilungspflichten für Juni 2020 vor. Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz, das vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen wurde, wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ermächtigt, abweichende Bestimmungen und damit eine Fristverschiebung festzulegen.

Die EU arbeitet derzeit daran, die EU-rechtlichen Möglichkeiten für eine Fristverschiebung wegen der Corona-Pandemie herzustellen. Am 03.06.2020 hat sich der „Ausschuss der ständigen Vertreter“ auf die Möglichkeit einer Verschiebung der Pflicht zur erstmaligen Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verständigt.

Schaffung der EU-rechtlichen Grundlage für Fristverschiebung

Danach kann der Beginn der 30-Tages-Frist für die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 meldepflichtig werden, um sechs Monate auf den 01.01.2021 verschoben werden. Der Anwendungszeitpunkt der Regelungen nach der DAC-6-Richtlinie bleibt jedoch weiterhin der 01.07.2020. Demnach müssen die während des Aufschubs implementierten meldepflichtigen Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des zeitlichen Aufschubs gemeldet werden. Damit die vorgesehene Änderung der Richtlinie rechtswirksam wird, muss der Ministerrat der beschriebenen Regelung noch zustimmen. Dies soll dem Vernehmen nach zeitnah im schriftlichen Verfahren geschehen.

Anordnung in BMF-Schreiben

Danach kann das BMF die Fristverlängerung in seinem BMF-Schreiben zur „Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ anordnen. Für dieses BMF-Schreiben lag bislang ein Diskussionsentwurf vor, zu dem WPK und BStBK mit Schreiben vom 08.04.2020 bereits Stellung genommen hatten. Darin bat man ausdrücklich um eine Fristverschiebung wegen der Corona-Krise. Das Überleben eines Unternehmens zu sichern sei gegenüber der Erfüllung der Meldepflichten als vordringlich anzusehen. Die Kammern plädieren daher dringend für eine Verschiebung des Beginns der Übermittlungsverpflichtung über die in den Übergangsregelungen des Diskussionsentwurfs vorgesehene Verlängerung hinaus.

(WPK vom 11.06.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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