Die fristlose Kündigung eines Trainers am Olympiastützpunkt war wirksam, entschied das Arbeitsgericht Berlin. Er hatte Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt.
Nach dem Urteil vom 01.11.2017 (24 Ca 4261/17) des Arbeitsgerichts Berlin ist die fristlose Kündigung eines Trainers für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin wirksam, der in der Umkleidekabine Sportlerinnen mit einer versteckten Kamera gefilmt hat. Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Zur Frist der fristlosen Kündigung
Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 BGB nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.
(LAG Berlin, PM vom 01.11.2017 / Viola C. Didier)