21.10.2020

Meldung, Steuerrecht

FG Münster zur Optionsverschonung

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Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln. Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden.

In einem Streitfall vor dem FG Münster hatte die Mutter im Jahr 2010 der Klägerin Anteile an vier Kommanditgesellschaften geschenkt. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 % und für einen Anteil über 10 %. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. (sog. Optionsverschonung).

Optionsverschonung nur partiell anerkannt

Die Optionsverschonung gewährte das Finanzamt nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 % lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig. Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich zu ermitteln sei. Insgesamt läge diese für alle vier Anteile unter 10 %. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85 % zu gewähren.

Kein Erfolg vor dem FG

Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2020 (3 K 2317/19 Erb) abgewiesen. Der 3. Senat des Finanzgerichts hat zunächst ausgeführt, dass die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10 % für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln sei. Dies ergebe sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten sei. Diese Voraussetzung sei bei einem der vier erworbenen Anteile nicht erfüllt.

Optionsverschonung nur einheitlich anwendbar

Nach dem Gesetzeswortlaut könne der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten komme nicht in Betracht. Dies folge unter anderem daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden könne, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließe.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/20 anhängig.

(FG Münster, NL vom 17.10.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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