22.05.2018

Meldung, Steuerrecht

Factoring: Zur Haftung nach § 13c UStG

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Ein aktuelles BMF-Schreiben stellt im Hinblick auf die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG klar, dass es für früher abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.

I. Inanspruchnahme des Abtretungsempfängers einer Forderung nach § 13c Abs. 1 UStG beim Factoring

Mit seinem Urteil vom 16.12.2015 (XI R 28/13) hat der BFH entschieden, dass die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) nach § 13c UStG nicht ausgeschlossen ist, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Factor die abgetretenen, ihm genehmen sowie unbestrittenen und nicht zahlungsgestörten Forderungen mit einem bestimmten Anteil ihres Gegenwerts vorfinanziert und den restlichen Anteil abzüglich Zinsen, Factoringkommissionen und -gebühren an den leistenden Unternehmer auskehrt. Dann kommt dem echten Factoring eine Finanzierungsfunktion zu und damit eine Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c Abs. 1 UStG grundsätzlich in Betracht.

Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass sich die durch Verwaltungsanweisung in Abschnitt 13c.1 Abs. 27 UStAE geregelte weitgehende Ausnahme der Abtretungen im Rahmen des Forderungsverkaufs von der Haftung nach § 13c UStG weder aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung entnehmen lasse.

Mit Wirkung zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung der Verwaltung in § 13c Abs. 1 UStG umgesetzt. Das BFH-Urteil wird veröffentlicht.

II. Anwendung

Im Hinblick auf die zum 01.01.2017 in Kraft getretene Gesetzesänderung des § 13c Abs. 1 UStG wird es für vor dem 01.01.2017 wirksam abgetretene Forderungen im Rahmen von Forderungsverkäufen, deren Gegenleistung für die Abtretung in Geld besteht, nicht beanstandet, wenn der Haftungsschuldner sich auf die Anwendung des Abschnitts 13c.1 Abs. 27 UStAE beruft.

Das BMF-Schreiben III C 2 – S-7279-a vom 09.05.2018 finden Sie hier.

(BMF vom 09.05.2018 / Viola C. Didier)


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