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09.01.2020

Meldung, Wirtschaftsrecht

Facebook: Zustellungen in deutscher Sprache in Irland möglich

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©Sondem/fotolia.com

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke in das Englische bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Im Streitfall hatte ein Mann aus Düsseldorf im September 2018 bei dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf www.facebook.com zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Diese einstweilige Verfügung ließ er Facebook ohne englische Übersetzung zustellen. Facebook machte darauf geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung.

Facebook hat „gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache“

Dies lässt das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 18.12.2019 (I-7 W 66/19) nicht gelten. Für das Sprachverständnis komme es auf die Organisation des Unternehmens insgesamt an. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen.

Wirksamkeit dieser Zustellung

Befassen musste sich der 7. Senat mit dieser Frage, weil der Mann aus Düsseldorf die ihm entstandenen Kosten in Höhe von rund 730 Euro geltend macht. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte der Senat zu klären. Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, war für die Entscheidung ohne Belang.

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